Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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1. Übersicht über die Ausgangslage

1.1. Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern»

Am 30. November 2008 nahm die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (51,9%) und der Stände (20) die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» (Unverjährbarkeitsinitiative) an. Dementsprechend wurde die Bundesverfassung (BV) mit einem neuen Artikel 123b ergänzt, der den folgenden Wortlaut hat:

Art. 123b

Unverjährbarkeitder Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Strafverfolgungundder Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind

Strafe bei sexuellen und

bei pornografischen unverjährbar.

Straftaten an Kindern vor der Pubertät

Gemäss den Artikeln 195 BV und 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte1 trat diese neue Bestimmung am Tag der Volksabstimmung, d. h. am 30. November 2008, in Kraft.

Im Vorfeld der Abstimmung hatten der Bundesrat und die eidgenössischen Räte diese Initiative bekämpft und zur Ablehnung empfohlen. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Unverjährbarkeit gehe über den Rahmen hinaus, der für das Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich sei, und der vorgelegte Verfassungsartikel enthalte allzu ungenaue Begriffe. Gleichzeitig räumten sie jedoch ein, dass die Fristen für die Verfolgungsverjährung, wie sie in Artikel 97 Absatz 2 Strafgesetzbuch2 (StGB) vorgesehen sind, zu kurz sind. Deshalb schlugen sie im Rahmen eines indirekten Gegenvorschlags vor, die Fristen für die Verfolgungsverjährung bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten an Kindern unter 16 Jahren zu verlängern3.

1.2. Der indirekte Gegenvorschlag

Das Instrument des indirekten Gegenvorschlags ist aus der Praxis entstanden. Er ist weder in der Verfassung noch in einem Gesetz geregelt, was eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Grundsätzlich ist der Bundesrat verpflichtet, ein von den eidgenössischen Räten verabschiedetes Gesetz in Kraft zu setzen. Einen gewissen Spielraum hat er lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bei einem indirekten Gegenvorschlag bestehen jedoch unter Umständen Ausnahmen von diesem Grundsatz, da der Verfassungsgeber zwischen dem Zeitpunkt der Verabschiedung eines Gesetzes und dem Zeitpunkt dessen allfälliger Inkraftsetzung intervenieren kann.

Der indirekte Gegenvorschlag, der von den eidgenössischen Räten am 13. Juni 2008 verabschiedet wurde4, sollte bei einer Ablehnung der Volksinitiative durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft treten. Doch die Initiative wurde vom Stimmvolk

1 SR 161.1.

2 SR 311.0.

3 Siehe die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» und das Bundesgesetz über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes), BBl 2007 5369, sowie die Beratungen des Nationalrates (AB 2008 N 123) und des Ständerates (AB 2008 S 349).

4 AB 2008 N 1025, AB 2008 S 533. Der Wortlaut des Gegenvorschlags wurde im BBl 2008 5261 veröffentlicht.