Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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4.2. Die Konkretisierung des Begriffs «Kinder vor der Pubertät»
Einleitend müssen die Gründe in Erinnerung gerufen werden, aus denen man sich nicht damit begnügen konnte, diesen Begriff für den Vorentwurf zu übernehmen. Da der Begriff in der schweizerischen Rechtsordnung nicht bekannt ist, wird er von den für die Rechtsanwendung zuständigen Behörden unter Umständen unterschiedlich ausgelegt. Mit anderen Worten könnte er in der Schweiz zum einen zu einer grossen Rechtsunsicherheit (sowohl für die Opfer als auch für die Täter) und zum anderen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen. Zudem wäre es für die Strafverfolgungsbehörden recht schwierig, praktisch mit Gewissheit nachzuweisen, dass ein Opfer zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vor der Pubertät stand. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass die Behörden in vielen Fällen scheitern würden, weil ihnen nicht ausreichende Beweise vorliegen würden. Dies hätte zur Folge, dass die ordentlichen Verjährungsfristen angewandt würden (in dubio pro reo). Und falls die Klage zu einem sehr späten Zeitpunkt eingereicht wurde, würde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Aus all diesen Gründen muss in das Ausführungsgesetz ein klares und problemlos anwendbares Kriterium aufgenommen werden, d. h. das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung. Dieses Alter hängt davon ab, was unter dem Begriff Kinder vor der Pubertät zu verstehen ist. Ein auf dem Alter beruhendes Kriterium erfordert sicherlich immer einen gewissen Schematismus, der unter Umständen einer vollständigen materiellen Gleichheit entgegensteht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Schematismus in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht unzulässig an sich ist und dass das Alter in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8 Absatz 2 BV kein prohibitives Kriterium darstellt54. Im Übrigen besteht aufgrund der hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Zusammenhang mit jeder Strafnorm auch die Notwendigkeit, sich an ein klares und unbestreitbares Kriterium halten zu können.
In der französischen Sprache ist eine Person vor der Pubertät eine «personne qui n’a pas encore l’âge de la puberté», da die Pubertät dem «passage de l’enfance à l’adolescence» oder der «ensemble des modifications physiologiques s’accompagnant de modifications psychiques, qui font de l’enfant un être apte à procréer (apparition des caractères sexuels secondaires, des règles)» entspricht55. Im Deutschen wird die Pubertät folgendermassen definiert: «Entwicklungsphase, die zur Geschlechtsreife des jugendlichen Menschen führt»56. Im Italienischen schliesslich gilt als «impubere» eine Person, «che non ha ancora raggiunto la pubertà», da die Pubertät der «periodo della vita, compreso tra i 10 e 15 anni, in cui hanno inizio le funzioni sessuali e si sviluppano i caratteri sessuali secondari» entspricht57. Gemäss diesen Definitionen, die man als «weitverbreitet» bezeichnen könnte, steht ein Kind vor der Pubertät, solange es nicht in den Umwandlungsprozess eingetreten ist, der zur Geschlechtsreife führt. Im Gegensatz zur Vorstellung, die man unter Umständen haben könnte, ist es somit nicht das letztere Kriterium, anhand dem die Trennlinie zwischen Kindern vor der Pubertät und Kindern in der Pubertät gezogen wird, sondern vielmehr das Auftreten der ersten Anzeichen dieses Umwandlungsprozesses. In diesem Stadium ist die Tatsache interessant, dass nur im italienischen Wörterbuch ein Zeitraum angegeben ist, während dem diese Lebensphase abläuft, d. h. im Alter zwischen 10 und 15 Jahren. Anhand dieser ersten terminologischen Abklärungen können wir jedoch nicht mit ausreichender Genauigkeit einen Zeitraum festlegen, der für das Strafrecht nutzbar ist. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die medizinische Fachliteratur zur menschlichen Entwicklung zu konsultieren.
54 Siehe sinngemäss die Zulässigkeit der Alterslimite für die Ausübung des Notariats BGE 124 I 297, E. 4c, bb.
55 Le Nouveau Petit Robert, Paris: Le Robert 2008, Hervorhebungen durch uns.
56 Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, Hervorhebungen durch uns.
57 Dizionario della Lingua Italiana, Mailand: Rizzoli Larousse 2003, Hervorhebungen durch uns.