Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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es sich um eine am menschlichen Körper vorgenommene Handlung, mit der die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebs mindestens eines der Beteiligten angestrebt wird. Die Handlung muss objektiv und unbestreitbar sexueller Natur sein und einen gewissen Schweregrad aufweisen66. Sie kann insbesondere die folgenden Formen annehmen67: Koitus, orale oder anale Penetration, Einführen von Objekten in die Vagina oder den Anus, Reiben des eigenen Geschlechtsteils an den Geschlechtsorganen oder der Brust des Opfers, Berühren des Geschlechtsteils oder der Brust des Opfers, langes, beharrliches Betasten der Genitalien des Opfers durch dessen Kleider, merkliches oder anhaltendes Anfassen der Brust des Opfers durch dessen Kleider, Zungenkuss, beharrliches Festhalten des Opfers mit dem Ziel, die eigenen Geschlechtsorgane gegen dessen Körper zu drücken. Einige Bestimmungen erfordern nicht einmal einen direkten Kontakt zwischen Täter und Opfer (namentlich die Art. 187 Ziff. 1 zweiter und dritter Satz und 198 StGB). In solchen Fällen kann die Tatsache strafbar sein, dass das Opfer gezwungen wird, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, oder dass das Opfer mit einer sexuellen Handlung konfrontiert wird.

- Der französische Begriff «acte d’ordre sexuel sur un enfant» ist mit dem Begriff in Artikel

187 Ziffer 1 erster Satz StGB identisch. Diese Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer Körperkontakt besteht68. In der deutschen und in der italienischen Fassung besteht diese Übereinstimmung zwischen Artikel 123b BV und Artikel 187 Ziffer 1 erster Satz StGB nicht. Die Terminologie der Verfassungsbestimmung («sexuelle Straftaten an Kindern» bzw. «reati sessuali su fanciulli») unterscheidet sich von jener der Strafbestimmung («eine sexuelle Handlung mit einem Kind vornehmen» bzw. «atto sessuale con una persona minore»). Aus diesem Unterschied lässt sich ableiten, dass mit Artikel 123b BV nicht beabsichtigt wird, die Unverjährbarkeit auf jene Straftaten zu beschränken, die Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzen, wie aus der französischen Fassung geschlossen werden könnte.

- Der Begriff «pornografische Straftat» kommt im Strafrecht nicht vor. Das Strafgesetzbuch

stellt jedoch Pornografie unter Strafe (Art. 197 StGB), insbesondere das Zugänglichmachen von pornografischen Vorführungen für Kinder unter 16 Jahren sowie die Herstellung oder Verbreitung von Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. Unseres Erachtens hat die Tatsache, dass Artikel 123b BV ausdrücklich auf pornografische Straftaten Bezug nimmt, nicht zum Ziel, die in Artikel 197 StGB vorgesehenen Verhaltensweisen einzuschliessen. Vielmehr soll eher betont werden, dass die Möglichkeit bestehen muss, Personen lebenslang zu verfolgen, die im Rahmen von pornografischen Produktionen sexuelle Handlungen vornehmen. Die Erklärungen der Initianten scheinen diese Auslegung zu bestätigen69.

66 B. Corboz, Les infractions en droit suisse, Bern 2002, S. 719 f.

67 P. Maier, In: N. H. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Aufl., Basel, Genf, München 2007, Nr. 10 ad Art. 187.

68 P. Maier, op. cit. (Fussnote 67), Nr. 9 ad Art. 187 und zitierte Verweise.

69 Siehe Basler Zeitung vom 10. Oktober 2008 (Fussnote 64), in der Christine Bussat erklärte: «Die Initiative stellt den sexuellen Missbrauch und die Herstellung und den Vertrieb von kinderpornografischen Bildern und Filmen ins Zentrum. Ob der Konsum nicht mehr verjähren soll, wird das Parlament entscheiden, wenn die Initiative angenommen ist»; siehe auch Le Temps vom 21. Oktober 2008 (Fussnote 64), in der Christine Bussat sagte: «Les actes, c’est ce que l’on fait sur un enfant, concrètement. […] Quant aux coupables de téléchargement illicite, ils sont certes punissables. Mais la question de la prescription ne se posera pas : c’est contre son agresseur qu’une victime porte plainte, et non contre celui qui possède des images sur son ordinateur» (Handlungen sind das, was man an einem Kind konkret vornimmt. […] Was das rechtswidrige Herunterladen anbelangt, ist dieses zweifellos strafbar. Doch die Frage der Verjährung wird sich