Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

ausgesprochen wurde, entsprechend den ordentlichen Bestimmungen, die in Artikel 99 Absatz 1 StGB, Artikel 57 Absatz 1 MStG und Artikel 37 Absatz 1 JStG vorgesehen sind.

Die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe existiert im schweizerischen Recht, doch sie ist gegenwärtig im Strafgesetzbuch nur für Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen vorgesehen. Diese ausserordentliche Ausnahme vom Grundsatz der Verjährung lässt sich mit der aussergewöhnlichen Schwere der betreffenden Straftaten rechtfertigen. In einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs14 wird vorgeschlagen, in das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz den Begriff Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuführen, der gegenwärtig im schweizerischen Strafrecht nicht existiert, und den Begriff Kriegsverbrechen genauer zu definieren. Diese sind zwar Gegenstand einer Bestimmung im Militärstrafgesetz, doch lediglich in Form einer allgemeinen Vorschrift, mit der auf das geltende internationale Recht verwiesen wird. Alle diese Verbrechen sind auch in der Liste der gemäss Artikel 101 StGB unverjährbaren Verbrechen aufgeführt. Der Entwurf wird gegenwärtig im Parlament behandelt15. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im derzeitigen Artikel 101 StGB vorgesehene Unverjährbarkeit nur für mündige Täter gilt. Bei unmündigen Tätern, die sich unter Umständen Straftaten schuldig machen, deren Schwere den in dieser Bestimmung aufgezählten Verbrechen entspricht, gelangt Artikel 36 Absatz 1 JStG zur Anwendung, in dem für solche Verbrechen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen ist. Diese Lösung steht im Übrigen auch im Einklang mit Artikel 26 des Römer Statuts, gemäss dem der Gerichtshof keine Gerichtsbarkeit über eine Person hat, die zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung eines Verbrechens noch nicht achtzehn Jahre alt war16.

2.2. Die weiteren Ziele im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verjährung

Am 20. März 2009 beschloss der Nationalrat, die parlamentarische Initiative Glasson17 abzuschreiben. Mit dieser Initiative war das Ziel verfolgt worden, das organisierte Verbrechen an Unmündigen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen und es damit zu einer unverjährbaren Straftat im Sinn von Artikel 101 StGB zu erklären. Mit diesem Entscheid folgte der Nationalrat seiner Kommission für Rechtsfragen, welche die Auffassung vertreten hatte, die Ziele dieser parlamentarischen Initiative seien grösstenteils bereits realisiert oder bildeten Gegenstand von künftigen Gesetzesentwürfen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) wies im Übrigen darauf hin, dass das Ziel, das organisierte Verbrechen an Unmündigen jederzeit als Verbrechen verfolgen zu können, im Rahmen der Umsetzung der «Unverjährbarkeitsinitiative» geprüft wird18.

Am 25. Oktober 2007 verabschiedete der Europarat das Übereinkommen über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Dieses Übereinkommen wurde an diesem Tag von rund 30 Staaten unterzeichnet und wird in Kraft treten, sobald es von fünf Staaten ratifiziert wurde. Am 24. April 2009 ersuchte das EJPD die Kantone, Stellung zur Frage zu nehmen, ob sie die Unterzeichnung dieser Europaratskonvention

14 BBl 2008 3973.

15 Stand im April 2010.

16 Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1; für Erläuterungen zur Untermauerung dieser Lösung siehe Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts, BBl 2001 391, S. 535.

17 Parlamentarische Initiative Glasson (03.430; Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

18 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Februar 2009 zur parlamentarischen Initiative Glasson (03.430).