Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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dauert, setzt die gesamte Entwicklung zu einem neuen grossen Doppelschritt an: Die Lösung des Jugendlichen aus der elterlichen Führung durch die Betonung des bewussten Eigenlebens, zum andern das Erwachen bewusster Sexualität ». Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die Initianten gegenüber den Medien mehrmals erklärt hatten, es gehe vor allem um den Schutz der sehr jungen Kinder. Denn nach Auffassung der Initianten sind sich Jugendliche «des limites à partir desquelles [ils savent qu’ils sont] en droit de réclamer réparation» (der Grenzen, ab denen [sie wissen, dass] sie zur Einforderung einer Wiedergutmachung berechtigt sind) besser bewusst64. Dies bestätigt die Richtigkeit der vorgeschlagenen Lösung. Die Festlegung eines Alters von zehn Jahren im Vorentwurf steht somit nicht nur im Einklang mit Artikel 123b BV, sondern ist auch vom systematischen Standpunkt her logisch.

Somit wird im Vorentwurf davon ausgegangen, dass ein Kind vor der Pubertät ein Kind unter zehn Jahren ist.

4.3. Die Konkretisierung des Begriffs «sexuelle und pornografische Straftaten an Kindern»

Für jede Strafverfolgungsbehörde wie auch für das Opfer und den Täter muss unbedingt klar ersichtlich sein, welche Straftaten unverjährbar sind. Wie bereits erwähnt würde es zu einer im Strafrecht schwer akzeptablen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Lösung dieser Frage den Strafverfolgungsbehörden überlassen bliebe. Es ist daher Sache des Bundesgesetzgebers, dieses Problem zu regeln. Wie bereits in Ziffer 4.2 wird jeder der drei amtlichen Fassungen die gleiche Bedeutung beigemessen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe im schweizerischen Recht nur ausnahmsweise und nur für die schwersten Straftaten vorgesehen ist65.

Zur Bezeichnung der Straftaten, für die Unverjährbarkeit gelten soll, verwendet Artikel 123b BV die Ausdrücke «sexuelle oder pornografische Straftaten an Kindern» auf Deutsch, «actes punissables d’ordre sexuel ou pornographique sur un enfant» auf Französisch und «reati sessuali su fanciulli» auf Italienisch. Diese Terminologie entspricht keiner besonderen strafbaren Handlung, bezieht sich jedoch auf Begriffe, die im Strafgesetzbuch verankert sind. Indem diese Begriffe definiert werden, lässt sich eine Liste der unverjährbaren Straftaten erstellen:

- Der Begriff «sexuelle Handlung» wird in mehreren Bestimmungen des Strafgesetzbuchs

verwendet (z. B. in den Art. 187, 188, 189, 191, 192, 193 und 198 StGB). Dabei handelt

64 Marche Blanche, Bilan d’activité 2001 – 2008, S. 7, verfügbar unter www.marcheblanche.ch; siehe auch «Beweise hat man erst, wenn die Opfer sprechen», In: Basler Zeitung vom 10. Oktober 2008, in der Alain Zogmal (Jurist bei Marche Blanche) Folgendes erklärte: «Die Altergrenze muss vom Parlament in der Tat noch genau bestimmt werden. Heisst vor der Pubertät jünger als zehn, elf oder zwölf Jahre?»; «Les victimes ont besoin de plus de temps qu’on ne croit pour s’exprimer» (Die Opfer benötigen mehr Zeit, als man glaubt, bevor sie von ihrem Missbrauch berichten können), In: Le Temps vom 21. Oktober 2008, in der Christine Bussat (Präsidentin von Marche Blanche) sagte: «Pour nous, il est important de ne pas tomber dans l’extrémisme, c’est pourquoi nous avons introduit cette notion. Une fille de 14 ans est plus consciente de ce qu’elle subit qu’un enfant de 5 ans, et aura rarement besoin de 30 ans pour porter plainte» (Für uns ist es wichtig, dass man nicht in einen Extremismus verfällt. Aus diesem Grund haben wir diesen Begriff eingeführt. Ein 14-jähriges Mädchen ist sich besser bewusst, was sie erleidet, als ein fünfjähriges Kind. Deshalb wird ein solches Mädchen nur in seltenen Fällen 30 Jahre benötigen, bis es Anzeige erstatten kann.); «Marche Blanche ne transige pas» (Marche Blanche lässt nicht mit sich handeln) In: La Liberté vom 15. Oktober 2008, in welcher der Autor des Artikels die Auffassung äussert, dass «cette notion implique de toute façon que seuls les enfants sont concernés par l’initiative. Il n’y aura pas d’imprescriptibilité si la victime est un ou une adolescente.» (dieser Begriff jedenfalls voraussetzt, dass sich die Initiative nur auf Kinder bezieht. Wenn das Opfer ein Jugendlicher oder eine Jugendliche ist, gibt es keine Unverjährbarkeit.).

65 Siehe Ziff. 2.1.