Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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vorgesehen wurde77: «Diese Bestimmung stellt entweder die Konfrontation mit pornografischem Material (Ziff. 1 und 2), die Einfuhr, Lagerung und verschiedene Formen des Zugänglichmachens von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewaltanwendung (Ziff. 3) oder aber den Erwerb, das Beschaffen oder den Besitz von pornografischem Material unter Strafe (Ziff. 3bis). In all diesen Fällen rechtfertigt sich eine Ausdehnung der Verjährungsfrist nicht, weil kein direkter Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet, die Tat somit im Vergleich zu anderen Straftaten gegen die sexuelle Integrität weniger schwer wiegt. Was den besonderen Fall betrifft, in welchem das Herstellen von Kinderpornografie oder von Pornografie mit Gewalttätigkeiten nach Ziffer 3 ein tatsächliches Geschehen festhält, so besteht Konkurrenz zu anderen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und kommt de facto die entsprechend längere Verjährungsfrist zur Anwendung.»

- Art. 198 StGB (sexuelle Belästigungen): Dabei handelt es sich um eine Übertretung, die nur auf Antrag verfolgt wird.

- Art. 199 StGB (unzulässige Ausübung der Prostitution): Diese Straftat, die nicht schwer wiegt, weist die Besonderheit auf, dass kein eigentliches Opfer vorhanden ist. Sie fällt somit offensichtlich nicht in den Geltungsbereich von Artikel 123b BV.

4.4. Der Kreis der Täter, für die Unverjährbarkeit gilt

Im schweizerischen Recht werden unmündige Straftäter strafrechtlich nicht gleich behandelt wie Erwachsene. Sie unterstehen deshalb nicht dem Strafgesetzbuch, sondern dem JStG, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und den Schwerpunkt auf die Spezialprävention und Resozialisierung legt, sowie nächstens auch der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)78. Denn der Gesetzgeber wurde sich bewusst, dass Jugendkriminalität eine Begleiterscheinung der Entwicklung sein kann und dass sich angesichts ihrer vorübergehenden Natur nicht zwangsläufig eine drastische Reaktion aufdrängt79. Diese Feststellung bewog ihn auch dazu, die Fristen der Verfolgungsverjährung erheblich zu verkürzen und sie je nach Schweregrad der Straftat auf vier beziehungsweise zwei Jahre festzulegen (Art. 36 JStG). Denn je länger die Straftat einer unmündigen Person zurückliegt, desto problematischer ist es aus psychologischer und pädagogischer Sicht, sie als Grund für die Anwendung einer erzieherischen Massnahme oder einer Strafe anzuführen80. Im Bereich der schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sieht der Gesetzgeber eine Abkehr von diesem Grundsatz vor, indem er dem Opfer erlaubt, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anzeige zu erstatten (Art. 36 Abs. 2 JStG). Wie im Erwachsenenstrafrecht gibt diese Lösung dem Opfer mehr Zeit, um über eine Anzeige gegen die Person zu entscheiden, die die Missbräuche begangen hat. Hingegen wurde für die schwersten Straftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen keine längere Verjährungsfrist vorgesehen81. Werden diese Handlungen von einer Person unter 18 Jahren begangen, verjähren sie somit nach fünf Jahren. Schliesslich ist zu beachten, dass im Jugendstrafrecht eine sogenannte «Quasi-Verjährungs»-Regelung gilt, die dem Gericht ermöglicht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit

77 Bericht vom Januar 2007 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern», S. 17 f.

78 BBl 2009 1993; dieses Gesetz soll zusammen mit der Schweizerischen Strafprozessordnung in Kraft treten, d. h. am 1. Januar 2011.

79 Botschaft vom 21. September 1998 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2216.

80 BBl 1999 1979 (Fussnote 79), S. 2259.

81 Siehe Ziff. 2.1.