Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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Ausführungen darauf, die wichtigsten Elemente in Erinnerung zu rufen und veraltete Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.

In Deutschland ist in § 78b Absatz 1 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches25 vorgesehen, dass die Verjährung bei Straftaten nach den § 174 bis 174c und § 176 bis 179 bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht. In den § 174 bis 174c werden sexuelle Handlungen an abhängigen Personen unter 18 Jahren (Personen in Ausbildung, Gefangene, Patienten, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Vertrauensverhältnisses usw.) geahndet, während in den § 176 bis 179 sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen geahndet werden. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt je nach angedrohter Strafe 5, 10, 20 oder sogar 30 Jahre. Die Unverjährbarkeit ist nur für Mord im Sinn von § 211 vorgesehen. Die Frist der Vollstreckungsverjährung beträgt abhängig von der ausgesprochenen Strafe zwischen 3 und 25 Jahren (§ 79 Absatz 3 StGB). Gemäss § 79 Absatz 2 StGB ist die Strafe unverjährbar, wenn es sich bei der ausgesprochenen Strafe um eine lebenslange Freiheitsstrafe handelt (im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit einem Kind ist dies möglich, wenn diese Handlungen den Tod des Kindes zur Folge hatten).

In Österreich ist in der neuen Version von § 58 des Strafgesetzbuches26, die am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, vorgesehen, dass die Verfolgungsverjährung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers ruht, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung weniger als 18 Jahre alt war. Bei den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung geht es insbesondere um pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a), um sexuellen Missbrauch von Jugendlichen unter 16 Jahren (§ 207b), um die sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§ 208), um Inzest (§ 211), um den Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212), um Kuppelei (§ 213), um die entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), um die Förderung der Prostitution und pornografischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a) und um den grenzüberschreitenden Prostitutionshandel (§ 217). Die Frist der Verfolgungsverjährung hängt von der jeweiligen Strafe ab. Sie beträgt 10 Jahre bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und 20 Jahre in qualifizierten Fällen (wenn der Missbrauch eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft zur Folge hatte). Strafbare Handlungen, die den Tod des Opfers zur Folge hatten und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren gemäss § 57 Absatz 1 nicht. Was die Strafe anbelangt, so verjährt diese abhängig von der ausgesprochenen Strafe nach 5, 10 oder 15 Jahren; lebenslange Freiheitsstrafen verjähren nicht (§ 59).

Im Fürstentum Liechtenstein wurde der in der Botschaft aus dem Jahr 200027 erwähnte Änderungsentwurf verabschiedet und trat in der Folge in Kraft. So beginnt gemäss Artikel 58 Absatz 3 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches28 die Verfolgungsverjährung bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen erst, wenn das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abhängig von der ausgesprochenen Strafe verjährt die Strafe nach 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahren.

In Frankreich beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 7 der französischen Strafprozessordnung bei den in Artikel 706-47 der Strafprozessordnung und in Artikel 222-10

Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie), BBl 2000 2943, S. 2959 f.; BBl 2007 5369 (Fussnote 3), S. 5371.

25 Das deutsche Strafgesetzbuch ist verfügbar unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf.

26 Das österreichische Strafgesetzbuch ist verfügbar unter: http://www.sbg.ac.at/ssk/docs/stgb/stgb_index.htm.

27 BBl 2000 2943 (Fussnote 24), S. 2951.

28 Das liechtensteinische Strafgesetzbuch ist verfügbar unter: http://www.recht.li/sys/1988037.html.