Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Gesetzgeber nur einen Auftrag erteilt oder Kompetenz- und Verfahrensregeln festlegt38. Ausgehend von der Definition des Bundesgerichts ist Artikel 123b BV direkt anwendbar. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass mit diesem Artikel einige Auslegungsschwierigkeiten verbunden sind. In erster Linie ist es Sache der für die Rechtsanwendung zuständigen Behörden, diese Schwierigkeiten zu überwinden und die neue Verfassungsbestimmung umzusetzen.
3.2. Notwendigkeit, eine Ausführungsgesetzgebung zu erarbeiten
Da Artikel 123b BV entsprechend den obigen Erläuterungen direkt anwendbar ist, kann man sich mit Recht fragen, ob es notwendig ist, eine Ausführungsgesetzgebung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Bundesrat bereits während der Abstimmungskampagne mehrmals erklärt hatte, Artikel 123b BV müsse auf Gesetzesebene konkretisiert werden, sofern die Volksinitiative in der Abstimmung angenommen werde. Diese Haltung ist nach wie vor zutreffend. Denn in Bezug auf eine Lösung, bei der die Anwendung dieser Bestimmung den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten überlassen wird, ist Folgendes zu kritisieren:
- Sie könnte zu einer sehr unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Kantonen führen. Im
Extremfall könnte diese Lösung die für die Rechtsanwendung zuständigen Behörden sogar veranlassen, diese Bestimmung ganz einfach nicht anzuwenden. Daraus würden eine Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung resultieren, die im Bereich der strafrechtlichen Ahndung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern nur schwer hingenommen werden könnten.
- Eine solche Lösung würde die Opfer in eine sehr unangenehme Lage bringen, denn
diese wüssten nicht von vornherein, ob die von ihnen erlittenen strafbaren Handlungen unverjährbar sind oder nicht. Eine solche Ausgangslage stände in einem klaren Widerspruch zu einem der Hauptziele der Initiative: Dem Opfer soll nämlich genügend Zeit für den Entscheid eingeräumt werden, ob es Strafanzeige erstatten soll.
- Diese Lösung würde dem Grundsatz des «Bestimmtheitsgebots» widersprechen. Jede
Strafnorm muss ausreichend genau sein, damit die Adressaten wissen, welche Handlungen mit Strafe bedroht sind und welche Sanktionen solche Handlungen nach sich ziehen39. Vor diesem Hintergrund würde eine Ausführungsgesetzgebung einem potenziellen Täter erlauben, a priori zu wissen, dass er aufgrund seiner Handlungen lebenslang verfolgt werden kann.
3.3. Bei der Umsetzung zu berücksichtigende Voraussetzungen
3.3.1. Berücksichtigung des Willens des Verfassungsgebers
Es versteht sich von selbst, dass eine Ausführungsgesetzgebung von Artikel 123b BV nur unter strenger Berücksichtigung des Willens des Verfassungsgebers erarbeitet werden kann. Um diesen Willen zu bestimmen, muss der Sinn eruiert werden, den der Verfassungsgeber diesem Artikel zum Zeitpunkt der Volksabstimmung vernünftigerweise geben konnte. Dies kann mit Hilfe der klassischen Auslegungsregeln erfolgen. Das wichtigste Element ist die grammatikalische Auslegung, die darin besteht, dass die Bedeutung der im Gesetz enthaltenen Begriffe eruiert wird. Sie setzt die gleichwertige Berücksichtigung der drei amtlichen Versionen (deutsch, französisch und italienisch)40 und die Bestimmung der natürlichen Bedeutung der verwendeten Begriffe voraus. Anschliessend kann diese erste Auslegung verfeinert werden, indem auf die systematische Methode, mit welcher der Sinn
38 W. Moser, Unterschätzte Bundesverfassung?, Basel 1986, S. 16 ff.
39 Siehe dazu J. Hurtado Pozo, Droit pénal, partie générale, Genf, Zürich, Basel 2008, S. 50 f.
40 U. Häfelin/W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich, Basel, Genf, 2005, S. 32.