Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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des Strafgesetzbuches29 aufgeführten Verbrechen 20 Jahre und beginnt erst mit der Mündigkeit des Opfers, wenn dieses zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung unmündig war. Bei den betreffenden Verbrechen handelt es sich um Vergewaltigung, andere Sexualstraftaten, Kuppelei mit Unmündigen unter 15 Jahren, Förderung der Prostitution von Unmündigen (einfach und qualifiziert), Verführung von Unmündigen, gewaltfreie sexuelle Übergriffe auf Unmündige über 15 Jahren und Gewalttaten, die für einen besonders schutzbedürftigen Menschen eine Verstümmelung oder eine dauernde Behinderung zur Folge hatten. Abhängig von der ausgesprochenen Strafe verjährt die Strafe nach 3, 5 oder 20 Jahren (Art. 133-2 bis 133-4 des Strafgesetzbuches). Die Unverjährbarkeit der Strafe ist gemäss Artikel 214-1 ff. des Strafgesetzbuches nur für Verbrechen im Zusammenhang mit der Eugenik und mit reproduktivem Klonen vorgesehen.

In Italien verabschiedete die Abgeordnetenkammer am 14. Juli 2009 einen Gesetzesentwurf mit dem Titel «Bestimmungen im Bereich sexuelle Gewalt»30. Dieser Entwurf für eine Gesetzesänderung ist insbesondere darauf ausgerichtet, die vorgesehenen Strafen für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 14 Jahren bzw. von unter 10 Jahren zu erhöhen (Art. 1 des Gesetzesentwurfs). Mit dem Gesetzesentwurf wird ausserdem vorgesehen, dass die Strafe nicht weniger als acht Jahre betragen darf, wenn das Opfer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität erlitten hat, und nicht weniger als zehn Jahre, wenn für das Opfer eine sehr schwere («gravissima») Beeinträchtigung der körperlichen Integrität resultierte (Art. 2 des Gesetzesentwurfs). Im Weiteren soll der Geltungsbereich von Artikel 157 Absatz 6 des Strafgesetzbuches31, in dem für bestimmte Fälle eine Verdoppelung der ordentlichen Verjährungsfristen vorgesehen ist, auf die Artikel 609-bis (sexuelle Gewalt), 609-quater (sexuelle Handlungen mit Unmündigen) und 609-octies (sexuelle Gewalt in einer Gruppe) des Strafgesetzbuches ausgedehnt werden. Da die ordentlichen Verjährungsfristen für diese Straftaten 10 Jahre betragen, würde die Verjährung in diesen Fällen nach 20 Jahren eintreten. In allen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach der Begehung der strafbaren Handlung (Art. 158).

In Grossbritannien gibt es keine Verjährung. Eine Strafverfolgung ist somit jederzeit möglich. Daraus ist indessen nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, der Verlauf der Zeit spiele im Rahmen eines Strafverfahrens überhaupt keine Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Theorie des abuse of process, mit welcher der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem die Verfolgung einer Straftat im Widerspruch zur Billigkeit steht und daher vom Richter eingestellt werden muss32. Was den sexuellen Missbrauch von Kindern anbelangt, kann die Anwendung dieser Theorie somit die Einstellung einer Strafverfolgung nach sich ziehen. So stellte das Berufungsgericht mit einem Entscheid vom 11. Februar 2003 ein Verfahren ein, das wegen Sexualstraftaten eröffnet worden war, die ein Schwiegervater in den Siebzigerjahren an seiner Schwiegertochter begangen hatte. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Beklagte könne sich nicht verteidigen, da es aufgrund der verstrichenen Zeit sehr schwierig war, entsprechende Beweise beizubringen. Die Richter hielten fest, es sei zwar wichtig, dass das Opfer und die Anklage Gerechtigkeit erführen, doch noch wichtiger sei, dass der Beklagte keine Ungerechtigkeit erleide: Mit anderen Worten: «Si des personnes coupables peuvent demeurer impunies, des innocents ne seront pas condamnés à tort.»33 (Möglicherweise gehen schuldige Personen straffrei aus, doch dafür werden Unschuldige nicht zu Unrecht verurteilt.)

29 Die französische Strafprozessordnung ist verfügbar unter: http://www.droit.org/jo/copdf/CPP.pdf und das französische Strafgesetzbuch unter: http://www.droit.org/jo/copdf/Penal.pdf.

30 Der italienische Gesetzesentwurf ist verfügbar unter: http://www.ads.altalex.com/index.php?idstr=144&idnot=42189.

31 Das italienische Strafgesetzbuch ist verfügbar unter: http://www.usl4.toscana.it/dp/isll/lex/cp.htm#Top.

32 Für weitere Einzelheiten siehe A. Miham, Contribution à l’étude du temps dans la procédure pénale: Pour une approche unitaire du temps dans la réponse pénale, Paris 2007, S. 411 ff.

33 Dies entspricht dem Fazit aus diesem Entscheid von A. Miham, op. cit. (Fussnote 32), S. 416.