Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Aus dieser Tabelle geht klar hervor, dass der vorliegende Vorentwurf kein grundlegendes Ungleichgewicht im derzeitigen System schafft. Denn wie im geltenden Recht schützt er spezifisch die Kinder im Alter von 0 bis zehn Jahren. Er verstärkt bloss diesen Schutz, wenn das Kind Opfer einer schweren Sexualstraftat ist; denn in diesem Fall kann gegen den Täter lebenslang eine Strafverfolgung eingeleitet werden und die gegen ihn verhängte Strafe verjährt nie.
Zusammenfassend wird die Unverjährbarkeit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die folgenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (1) die Straftat war am 30. November 2008 nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht nicht bereits verjährt, (2) das Opfer war zum Zeitpunkt der Tat noch nicht zehn Jahre alt, (3) der Täter war zum Zeitpunkt der Tat mündig und (4) die Straftat erfüllt den Tatbestand von Artikel 187 Ziffer 1, 189, 190 oder 191 StGB.
5. Änderung des Militärstrafgesetzes
Die unter Ziffer 4 aufgeführten Überlegungen gelten auch für die Änderung des Militärstrafgesetzes. Der Vorentwurf sieht vor, in Artikel 59 MStG die Strafbestimmungen des Militärstrafgesetzes einzuführen, die den Artikeln 187 Ziffer 1, 189, 190 und 191 StGB entsprechen, d. h. die Artikel 153, 154, 155 beziehungsweise 156 Ziffer 1 MStG. Diese Aufzählung muss durch Artikel 157 (Ausnützung der militärischen Stellung) vervollständigt werden, der für das Militärstrafrecht spezifisch ist. Denn selbst wenn ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, diese Bestimmung sei nicht auf Zivilpersonen anwendbar98, liegt zu dieser Frage keine Rechtsprechung vor. Somit lässt sich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass ein Gericht aufgrund dieser Bestimmung eine Militärperson verurteilt, die das Ansehen der Uniform ausgenützt hat, um Kinder zu missbrauchen. Um jede Lücke auszuschliessen, wird Artikel 157 MStG in Artikel 59 MStG aufgenommen.
6. Rechtliche Aspekte
6.1. Verhältnis zum internationalen Recht
Wie weiter oben ausgeführt99, ist der Vorentwurf mit dem geltenden internationalen Recht und insbesondere mit Artikel 7 EMRK vereinbar, der die Anwendung längerer Verjährungsfristen auf Straftaten untersagt, die am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits verjährt waren.
Der Vorentwurf geht in die Richtung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, dessen baldiges Inkrafttreten für die Schweiz nicht ausgeschlossen ist. Die Unverjährbarkeit geht sogar über das Erfordernis in Artikel 33 des Übereinkommens hinaus, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Verjährungsfrist der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern während einer ausreichend langen Zeit über das Mündigkeitsalter des Opfers hinaus weiterläuft, um die wirksame Einleitung einer Verfolgung zu ermöglichen.
98 P. Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, Nr. 3 ad Art. 157.
99 Für die detaillierte Analyse dieser Frage siehe Ziff. 3.3.2.