Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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durch die Schweiz befürworten19. Abgesehen davon, dass das Übereinkommen von den Mitgliedstaaten die strafrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern verlangt, ist in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehen, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei den in Artikel 18 (sexueller Missbrauch), Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und b (Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution) und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b (Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen) des Übereinkommens umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tatsächliche Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer mündig geworden ist. Die Umsetzung von Artikel 123b BV ist zwar nicht darauf ausgerichtet, allfällige Änderungen des schweizerischen Strafrechts zu berücksichtigen, die dieses Übereinkommen hervorrufen könnte. Trotzdem ist darauf zu achten, dass sie nicht zu einer Lage führt, die offensichtlich im Widerspruch zu den Bestimmungen im Übereinkommen steht.

Am 16. März 2009 gab die RK-N einen Vorentwurf in die Vernehmlassung, zusammen mit ihrem erläuternden Bericht20; damit wird die parlamentarische Initiative Roth-Bernasconi umgesetzt21. Abgesehen von der Einführung eines neuen Artikels 122a StGB, mit dem Genitalverstümmelungen an Frauen und Mädchen ausdrücklich unter Strafe gestellt werden, sieht der Vorentwurf die Änderung von Artikel 97 Absatz 2 StGB vor, damit die längere Verjährungsfrist, die mit dieser Bestimmung vorgesehen wird, auch für Artikel 122a StGB gilt. Die RK-N hat indessen die Frage offen gelassen, ob Artikel 123b BV auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien angewandt werden kann22. Im Rahmen der vorliegenden Umsetzung muss daher festgelegt werden, ob der Tatbestand in Artikel 122a StGB, sofern letzterer verabschiedet wird, als «sexuelle oder pornografische Straftat» im Sinn von Artikel 123b BV zu betrachten ist.

Am 12. Juni 2009 reichte die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei23 (SVP-Fraktion) im Parlament eine Motion ein. Die SVP-Fraktion möchte einen zweiten Satz zu Artikel 123b BV hinzufügen: «Die Unverjährbarkeit gilt für Verbrechen, die sowohl vor als auch nach dem 30. November 2008 begangen/erlitten wurden und vor diesem Datum noch nicht verjährt waren.» Da der Bundesrat wusste, dass er die Frage der Rückwirkung im Rahmen der Arbeiten für die Umsetzung von Artikel 123b BV behandeln würde, beschloss er, die Antwort auf diesen parlamentarischen Vorstoss aufzuschieben.

2.3. Rechtsvergleichender Überblick

Wir werden weiter unten sehen, dass Artikel 123b BV interpretierbare Begriffe enthält, die mit dem vorliegenden Vorentwurf konkretisiert werden sollen. Im Rahmen dieses Prozesses kann die Analyse von ausländischen Gesetzgebungen eine wertvolle Hilfe sein.

Der Bundesrat hat bereits zweimal eine rechtsvergleichende Analyse der strafrechtlichen Verjährung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern vorgenommen24. Um Wiederholungen zu vermeiden, beschränken sich die nachfolgenden

19 Medienmitteilung des EJPD vom 24. April 2009, abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2009/ref_2009-04- 24.html.

20 Diese Dokumente sind verfügbar unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/kriminalitaet/gesetzgebung/genitalverstuemmelung.html.

21 Parlamentarische Initiative Roth-Bernasconi (05.404; Verbot von sexuellen Verstümmelungen).

22 Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 12. Februar 2009, S. 20.

23 Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (09.3681; Konsequente Anwendung der Unverjährbarkeit).

24 Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei