Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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Bestimmung in den Katalog der Straftaten aufzunehmen, für die eine verlängerte Verjährungsfrist im Sinne von Artikel 97 Absatz 2 StGB gilt.

- Art. 182 StGB (Menschenhandel): Bei dieser Straftat zieht der Täter Nutzen aus der sexuellen Ausbeutung von Kindern, ohne jedoch sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Zudem schützt diese Strafbestimmung seit der Revision von 2006 nicht mehr nur die sexuelle, sondern auch die berufliche Selbstbestimmung sowie die Selbstbestimmung der betreffenden Person in Bezug auf ihre Organe74. Aus diesem Grund wurde sie übrigens vom fünften in den vierten Titel verschoben. Artikel 182 StGB fällt somit nicht in den Rahmen, der durch Artikel 123b BV geregelt wird. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass sich Personen, die in einem derartigen Umfeld bezahlen, um von einem Kind sexuelle Dienste zu erhalten, nach Artikel 187 Ziffer 1 StGB strafbar machen und somit lebenslang strafrechtlich verfolgt werden können.

- Art. 187 Ziff. 3 StGB (sexuelle Handlungen an Kindern unter 16 Jahren, bei denen der Täter das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat oder mit dem Opfer die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist): In diesem Absatz sind die Fälle aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass keine Gefährdung der sexuellen Entwicklung vorliegt75 und dass das Gericht somit auf die Verhängung einer Strafe verzichten kann. In einem solchen Fall wäre es unlogisch, die lebenslange Verfolgung einer derartigen Straftat zuzulassen; wenn das Opfer beschlossen hat, mit dem Täter eine Ehe oder Partnerschaft einzugehen, besteht offensichtlich kein Bedarf nach Bestrafung mehr. Zudem wiegt diese Tat nicht schwer.

- Art. 187 Ziff. 4 StGB (sexuelle Handlungen an Kindern unter 16 Jahren, bei denen der Täter in der irrigen Vorstellung gehandelt hat, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt): Dabei handelt es sich um einen Fall von Fahrlässigkeit, für den eine weniger schwere Strafe vorgesehen ist als in den Fällen, die Artikel 187 Ziffer 1 StGB unterstehen. Zudem wird diese Bestimmung bei Opfern unter zehn Jahren höchstwahrscheinlich nie in Betracht kommen. Denn es ist schwer vorstellbar, dass sich ein Täter darauf berufen könnte, er habe geglaubt, sein Opfer sei 16 Jahre alt, obwohl es nicht einmal zehn Jahre alt war.

- Art. 188 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen): Gemäss dem Vorentwurf können nur Kinder unter zehn Jahren die Person, die sie missbraucht hat, jederzeit verfolgen; somit kann diese Straftat, die nur für unmündige Personen von mehr als 16 Jahren gilt, selbstverständlich nicht unverjährbar sein.

- Art. 194 StGB (Exhibitionismus): Exhibitionismus ist die bewusste Zurschaustellung der Sexualorgane aus sexuellen Beweggründen. Es handelt sich um ein Delikt, das nicht schwer wiegt und nur auf Antrag verfolgt wird76.

- Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution): Entsprechend den Ausführungen zu Artikel 182 StGB zieht die Person, die diese Straftat begeht, Nutzen aus den sexuellen Aktivitäten, die ein Kind mit Dritten hat, ohne dass sie selbst sexuelle Handlungen an ihm vornimmt. Sie kann somit nicht im Sinne von Artikel 123b BV lebenslang verfolgt werden. Hingegen machen sich Personen, die in einem derartigen Umfeld bezahlen, um von einem Kind sexuelle Dienste zu erhalten, nach Artikel 187 Ziffer 1 erster Satz StGB strafbar und können somit lebenslang strafrechtlich verfolgt werden.

- Art. 197 StGB (Pornografie): Diesbezüglich lassen sich die Gründe anführen, aus denen im Rahmen des Gegenvorschlags keine längere Verjährungsfrist für diese Bestimmung

74 Botschaft vom 11. März 2005 über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel (BBl 2005 2807, 2834); V. Delnon/B. Rüdy, op. cit. (Fussnote 67), Nr. 6 ff. ad Art. 182; S. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich, St.Gallen 2008, Nr. 1 ad Art. 182.

75 P. Maier, op. cit. (Fussnote 67), Nr. 18 ad Art. 187.

76 Siehe auch BBl 2000 2943 (Fussnote 24), S. 2963.