Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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dieser Zeit wohl verhalten hat.» Dieser Buchstabe ist aber gerade nicht auf die unverjährbaren Straftaten anwendbar, da der Gesetzgeber vom Grundsatz ausgeht, dass das entsprechende Strafbedürfnis nie verschwindet90. Mit anderen Worten, würde Artikel 101 Absatz 2 StGB nicht bestehen, wäre das Verstreichen der Zeit bei den unverjährbaren Straftaten kein Strafmilderungsgrund. Das Gericht kann sich zwar immer noch im allgemeineren Rahmen von Artikel 47 StGB auf den Ablauf der Zeit berufen, bleibt jedoch in diesem Fall an die Mindeststrafe gebunden. Selbst bei den schwersten Verbrechen liesse sich eine derartige Härte schwer vertreten, vor allem dann, wenn die Ereignisse sehr weit zurückliegen. Artikel 101 Absatz 2 StGB muss deshalb beibehalten werden. Das Strafmilderungssystem für unverjährbare Straftaten ist somit in zwei Zeiträume gegliedert:
- wenn das Urteil innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist ergeht: Das Gericht kann das
Verstreichen der Zeit nur im allgemeinen Rahmen von Artikel 47 StGB berücksichtigen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e StGB ist nicht anwendbar) und ist an die angedrohte Mindeststrafe gebunden;
- wenn das Urteil nach Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist ergeht: Das Gericht kann
das Verstreichen der Zeit berücksichtigen, um die Strafe zu mildern, und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a StGB).
Im Übrigen ist diese Regelung mit Artikel 123b BV vereinbar, da dieser die Frage der Strafzumessung nicht behandelt.
4.9. Die allfällige Änderung weiterer Gesetze
Die Annahme einer Änderung auf Ebene des Verfassungsrechts entfaltet sehr selten bloss eine beschränkte Wirkung. Sehr oft hat sie Auswirkungen auf andere Bestimmungen oder Gesetzgebungen. Im Folgenden soll daher geprüft werden, ob und inwieweit der Vorentwurf eine oder mehrere Anpassungen von anderen gesetzlichen Bestimmungen erfordert91.
4.9.1. Obligationenrecht
Nach Artikel 60 Absatz 2 OR sind die Fristen der Verfolgungsverjährung auf die Schadenersatzklage anwendbar, wenn sie länger sind als jene, die in Artikel 60 Absatz 1 OR vorgesehen sind. Artikel 60 Absatz 2 OR soll dem Geschädigten länger die Möglichkeit geben, Zivilklage gegen die Person einzureichen, die eine strafbare Handlung begangen hat; er geht von der Idee aus, dass es unlogisch wäre, wenn der Geschädigte seine Rechte verliert, solange die verantwortliche Person weiterhin einer Strafverfolgung ausgesetzt bleibt, die in der Regel gravierendere Folgen für sie hat: Die Verkettung der beiden Absätze zeigt, dass verhindert werden soll, dass die Zivilklage verjährt, solange die strafrechtliche Verjährung nicht eingetreten ist92. Diese Überlegungen gelten auch, wenn die fragliche Straftat im Sinne von Artikel 101 StGB unverjährbar ist93. Daher wird die Umsetzung von Artikel 123b BV Personen, die in ihrer Kindheit Opfer einer Sexualstraftat wurden, nicht nur jederzeit ermöglichen, die strafbaren Handlungen zur Anzeige zu bringen, denen sie ausgesetzt waren, sondern auch eine Schadenersatzklage gegen den Täter einzureichen.
90 Siehe zum Beispiel die Botschaft vom 23. April 2008 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, BBl 2008 3863, S. 3912: «Bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen handelt es sich regelmässig um so schwere Straftaten, dass das Strafbedürfnis der internationalen Gemeinschaft auch nach langer Zeit nicht völlig verschwindet.»
91 Siehe auch Ziff. 3.3.3.
92 P. Scyboz/P.-R. Gilliéron, Code civil suisse et code des obligations annoté, 8. Aufl., Basel 2008, S. 66; siehe auch BGE 131 III 430, E. 1.2 und zitierte Rechtsprechung.
93 BGE 132 III 661, E. 4.3; R. K. Däppen, In: H. Honsell (Hrsg.), Obligationenrecht, Art. 1-529, Basel 2008, Nr. 14 ad Art. 60.