Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Unter den gleichen Voraussetzungen muss die Behörde nach Artikel 5 JStPO von einer Strafverfolgung absehen. Mit anderen Worten, je mehr Zeit zwischen der Verübung der Tat und dem Beginn des Strafverfahrens verstreicht, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Straftat nicht verfolgt oder geahndet wird.
Dieser kurze Überblick zeigt, dass die derzeit im Jugendstrafrecht vorgesehene Regelung dem Interesse des Opfers, im Fall von sexuellem Missbrauch über mehr Zeit zu verfügen, bereits weitgehend Rechnung trägt. Zugleich wahrt dieses System den wichtigen Unterschied, der zwischen der Philosophie des Erwachsenen- und des Jugendstrafrechts besteht. Artikel 36 JStG scheint somit den Erfordernissen von Artikel 123b BV ausreichend zu entsprechen; daher ist es nicht notwendig, im Jugendstrafrecht eine Unverjährbarkeitsregelung vorzusehen.
4.5. Die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe
Artikel 123b BV verlangt die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe. Wie oben ausgeführt, besteht dieses Institut bereits in Artikel 101 StGB für die schwersten Straftaten (Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen). Der Vorentwurf muss somit den Katalog der unverjährbaren Straftaten um jene ergänzen, die in Ziffer 4.3 erwähnt sind.
4.6. Die Übergangsbestimmung (Rückwirkung)
Das Rückwirkungsverbot im Strafrecht bedeutet, dass jede Handlung nach dem Gesetz beurteilt werden muss, das zum Zeitpunkt in Kraft ist, in dem die Tat begangen wird. Mit anderen Worten, ein Strafgesetz darf keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Dieser Grundsatz wird durch einen anderen Rechtsgrundsatz relativiert: Der Grundsatz der lex mitior gewährleistet der angeschuldigten Person, dass im Fall eines positiven Konflikts das für sie mildere Gesetz angewandt wird82. Im Bereich der Verjährung ist der Grundsatz der lex mitior ausdrücklich in Artikel 389 StGB verankert, der vorsieht, dass die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der vor Inkrafttreten dieser Frist eingetreten ist, nur dann möglich ist, wenn sie für den Täter günstiger ist. Der Gesetzgeber kann jedoch von dieser Regel abweichen, wenn er dies im Gesetz ausdrücklich vorsieht (Art. 389 Absatz 1 erster Satzteil StGB), was er in Artikel 97 Absatz 4 und 101 Absatz 3 StGB getan hat83. In diesen beiden Fällen hat er entschieden, dass für jene Straftaten, die am Tag der Annahme der neuen Regelung noch nicht verjährt waren, längere Verjährungsfristen gelten sollen (die somit für die beschuldigte Person weniger mild sind). In Lehre und Rechtsprechung wird hingegen einstimmig die Auffassung vertreten, dass diese Möglichkeit keinesfalls auf jene Straftaten ausgedehnt werden kann, die am Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits verjährt waren84; diese Ansicht wurde erst kürzlich vom EGMR bestätigt85.
82 J. Hurtado Pozo, In: R. Roth/L. Moreillon (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1-110, Basel 2009, Nr. 40 ad Art. 1.
83 M. Killias/A. Kuhn/N. Dongois/M. Aebi, Précis de Droit pénal général, Bern 2008, Nr. 1638, vertreten die Auffassung, dass diese Entscheide verfassungswidrig sind.
84 Siehe insb. J. Hurtado Pozo, op. cit. (Fussnote 39), S. 102: «[…] la renaissance de l’action pénale anéantie par la prescription serait contraire au principe de la légalité ; […]» (das Wiederaufleben der wegen Verjährung verunmöglichten Strafverfolgung würde dem Legalitätsprinzip zuwiderlaufen); M. Killias/A. Kuhn/N. Dongois/M. Aebi, op. cit. (Fussnote 83), S. 303 f.: «[…] même les adeptes de la nature procédurale de la prescription admettent qu’une éventuelle suppression ou prolongation des délais ne pourrait jamais conduire à la restauration de la punissabilité d’un acte dont la prescription serait acquise sous l’ancien droit.» (selbst die Befürworter der Verfahrensnatur der Verjährung räumen ein, dass eine allfällige Aufhebung oder Verlängerung der Fristen nie zur Wiederherstellung der Strafbarkeit einer Handlung führen könnte, deren Verjährung nach bisherigem Recht bereits eingetreten ist); A. R. Ziegler/C. Bergmann, In: