Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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2. Rechtliche Ausgangslage
2.1. Die strafrechtliche Verjährung vor der Annahme von Art. 123b BV
Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung, mit deren Eintritt kein Anspruch mehr auf die Verfolgung einer Straftat besteht, und der Vollstreckungsverjährung, die dem Anspruch auf Vollzug eines rechtskräftigen Strafurteils ein Ende setzt. Die Fristen dieser beiden Verjährungsarten sind für mündige Täter im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes9 (MStG) und für unmündige Täter im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht10 (Jugendstrafgesetz, im Folgenden JStG) festgelegt.
Wenn der Täter mündig ist, verjährt die Strafverfolgung je nach Strafe, mit der die strafbare Handlung bedroht ist, nach 30, 15 oder 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB und Art. 55 Abs. 1 MStG). Was die Strafe anbelangt, so verjährt diese abhängig von der ausgesprochenen Strafe nach 30, 25, 20, 15 oder 5 Jahren (Art. 99 StGB und Art. 57 MStG). Ist der Täter unmündig, gelten erheblich kürzere Fristen. Diese betragen bei der Verfolgungsverjährung fünf, drei oder ein Jahr(e) (Art. 36 Abs. 1 JStG) und bei der Vollstreckungsverjährung je nach der ausgesprochenen Strafe vier oder zwei Jahre (Art. 37 Abs. 1 JStG). Diese deutlich kürzeren Fristen sind im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass im Jugendstrafgesetz der Schwerpunkt in erster Linie auf der pädagogischen Wirkung einer Massnahme oder Strafe liegt. Vor diesem Hintergrund muss die Reaktion der Behörden sehr rasch erfolgen. Denn je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger ist es, die strafbare Handlung als Grund für die Verhängung einer erzieherischen Massnahme oder Strafe geltend zu machen11. Es wurde jedoch eine Ausnahmeregelung für jene Fälle geschaffen, in denen der Täter – ob mündig oder unmündig – Sexual- oder Gewaltstraftaten an Kindern unter 16 Jahren begangen hat. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert (Art. 97 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 2 MStG und Art. 36 Abs. 2 JStG). Diese Verlängerung ist angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass missbrauchte Kinder in den meisten Fällen emotional oder wirtschaftlich vom Täter abhängig sind und erst viele Jahre nach dem Missbrauch Strafanzeige erstatten können, nachdem sie sich von dieser Abhängigkeit befreit haben12. In der Praxis gelangt diese Regelung nur zur Anwendung, wenn der Missbrauch an Kindern unter 10 Jahren begangen wurde. Ist das Missbrauchsopfer älter als 10 Jahre, ist die ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren nach der Begehung der strafbaren Handlung die bessere Lösung13. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nicht auf die Fristen der Vollstreckungsverjährung. So verjährt eine Strafe, die im Anschluss an eine Straftat gegen die sexuelle Integrität eines Kindes unter 16 Jahren
9 SR 321.0.
10 SR 311.1.
11 Für weitere Einzelheiten siehe Botschaft vom 21. September 1998 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2216 ff.
12 Zur Notwendigkeit, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern längere Verjährungsfristen vorzusehen, siehe BBl 2007 5369 (Fussnote 3), S. 5388 und zitierte Verweise.
13 Dies lässt sich anhand der folgenden beiden Beispiele veranschaulichen, wobei vom Grundsatz ausgegangen wird, dass die Verjährung der betreffenden Straftat nach 15 Jahren eintritt: Ein Kind, das im Alter von fünf Jahren missbraucht wurde, kann die spezielle Regelung in Art. 97 Abs. 2 StGB in Anspruch nehmen und somit bis zum Alter von 25 Jahren Anzeige erstatten. Würde in einem solchen Fall die ordentliche Regelung angewandt, könnte das Missbrauchsopfer nur bis zum Alter von 20 Jahren entsprechende Massnahmen einleiten (5 + 15). Wird hingegen ein Kind im Alter von zwölf Jahren missbraucht, muss es sich nicht auf Art. 97 Abs. 2 StGB berufen können, weil es ausgehend von der ordentlichen Verjährungsfrist bis zum Alter von 27 Jahren Anzeige erstatten kann (12 + 15).