Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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jedoch ein, dass bei strafbaren Handlungen, die am Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht verjährt waren, längere Verjährungsfristen angewandt werden können47.

Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der vorliegende Vorentwurf mit dem internationalen Recht vereinbar ist, sofern er keine Übergangsbestimmung vorsieht, mit der die Möglichkeit geschaffen wird, bereits verjährte strafbare Handlungen zu bestrafen.

3.3.3. Berücksichtigung der Kohärenz der schweizerischen Rechtsordnung

Eine neue Verfassungsbestimmung bezieht sich grundsätzlich nie ausschliesslich auf einen Bereich. Sie kann durch «reflektorische Wirkungen» weitergehende Konsequenzen haben, als ursprünglich erwartet wurde. Die Umsetzung von Artikel 123b BV bildet diesbezüglich keine Ausnahme von der Regel und wirkt sich auf die folgenden Rechtsnormen aus:

Das Obligationenrecht48 (OR)

Gemäss Artikel 60 Absatz 2 OR gelten die Fristen der Verfolgungsverjährung auch für eine Schadenersatzklage und eine Klage auf Bezahlung eines bestimmten Betrags als Genugtuung, sofern diese Fristen länger als die in Artikel 60 Absatz 1 OR vorgesehenen Fristen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Opfer einer unverjährbaren Straftat den Täter auch lebenslang auf die Erstattung des erlittenen Schadens verklagen kann. Die Zweckmässigkeit dieser Lösung sollte analysiert werden.

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten49 (OHG)

Gemäss Artikel 25 Absatz 2 OHG kann das Opfer einer strafbaren Handlung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (a) bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 StGB und Artikel 55 Absatz 2 MStG sowie (b) bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren. Es muss somit festgelegt werden, ob diese Verweise mit der Einführung der Unverjährbarkeit von bestimmten strafbaren Handlungen nach wie vor angemessen sind.

Die Bestimmungen zur Registrierung der Urteile und der vollzogenen Strafen

Mit der Einführung der Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe stellt sich in verstärktem Masse die Frage, ob die gegenwärtige Gesetzgebung einen Verurteilten, der seine Strafe verbüsst hat, in ausreichendem Masse vor dem – zweifellos sehr unwahrscheinlichen – Risiko schützt, dass auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ein Prozess eröffnet wird oder dass ein Dritter geltend macht, die betroffene Person habe ihre Strafe nie verbüsst. In erster Linie ist es Sache der verurteilten Person, die Unterlagen des Strafverfahrens aufzubewahren, deren Gegenstand sie bildete (Entscheid zur Einstellung des Verfahrens, Verurteilung oder Freispruch, Unterlagen zur vollzogenen Strafe oder Massnahme). Falls hingegen die verurteilte Person nicht mehr über diese Unterlagen verfügt, müssen die Strafverfolgungsbehörden und die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden in der Lage sein, diesen Mangel auszugleichen, indem sie eine angemessene Aufbewahrung der Informationen zu den entsprechenden Strafsachen gewährleisten. A priori könnte man davon ausgehen, dass mit Hilfe des Strafregisters zumindest nachvollzogen werden kann, ob eine Person Gegenstand eines Urteils war und ob sie ihre Strafe oder Massnahme verbüsst hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Abgesehen von der Tatsache, dass die Dauer der Strafregistereinträge grundsätzlich kürzer ist als die Verjährungsfristen, enthält das Strafregister keinerlei Informationen zum wesentlichen Sachverhalt, der die Grundlage des Urteils bildete (wie den Namen des Opfers, den Ort, an dem die strafbare Handlung begangen wurde, usw.), oder zum Vollzug der

47 EGMR, Urteil Coëme und andere gegen Belgien vom 22. Juni 2000, § 149.

48 SR 220.

49 SR 312.5.