Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Im Rahmen der Umsetzung der Motion der RK-N94 ist übrigens eine generelle Überprüfung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird auch die Verbindung zwischen den Verjährungsfristen im Privatrecht und im Strafrecht analysiert.
4.9.2. Opferhilfegesetz
Die Leistungen, die sich aus dem OHG ableiten, sind den Opfern im Sinne von Artikel 1 OHG vorbehalten und hängen nicht vom Vorliegen eines Strafurteils ab. Als Opfer im Sinne von Artikel 1 OHG gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Angehörigen des Opfers (Ehegattin oder Ehegatte, Kinder, Eltern usw.) können die im OHG vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen. Die Anerkennung des Opferstatus begründet den Anspruch auf die Leistungen, die in den Artikeln 12 bis 16 (Hilfe der Beratungsstellen und Kostenbeiträge) und 19 bis 23 OHG (Entschädigung und Genugtuung) vorgesehen sind. Während die in den Artikeln 12 bis 16 OHG erfassten Leistungen keiner zeitlichen Beschränkung unterstehen, gilt für jene, die in den Artikeln 19 bis 23 OHG geregelt sind, eine fünfjährige Verjährungsfrist95 (Art. 25 Abs. 2 OHG). Bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 StGB oder bei versuchtem Mord sieht Artikel 25 Absatz 2 OHG jedoch vor, dass diese Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers läuft. Der Gesetzgeber hat bewusst die in Artikel 97 Absatz 2 StGB vorgesehene Regelung übernommen, die berücksichtigt, dass minderjährige Opfer sexuelle Missbräuche oft über viele Jahre verschweigen oder verdrängen, weil sie vom Täter abhängig sind oder von diesem bedroht oder erpresst werden96. An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass die verschiedenen mit der Umsetzung des OHG befassten Behörden den Opferstatus unabhängig bestimmen und dass je nach beantragter Leistung unterschiedliche Beweisanforderungen gestellt werden. Zum Beispiel wird eine Beratungsstelle, die um Soforthilfe angegangen wird, weniger hohe Anforderungen stellen als eine Behörde, die über ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung befinden muss97. Schliesslich ist zu beachten, dass die Opferhilfe subsidiär zu allen anderen Leistungen gewährt wird (Art. 4 OHG), insbesondere zu den Leistungen der Sozial- oder Privatversicherungen.
Artikel 123b BV befasst sich nicht mit der Frage der Leistungen, die im OHG vorgesehen sind. Angesichts des Verweises in Artikel 25 Absatz 2 OHG kann man sich fragen, ob die Einführung der Unverjährbarkeit im Strafgesetzbuch eine Anpassung des OHG erfordert; unseres Erachtens ist dies nicht der Fall. Denn die Leistungen, die von den OHG-Beratungsstellen angeboten werden, sind zeitlich nicht beschränkt, und für die Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche galten schon immer kürzere Fristen als jene, die im Strafrecht oder im Zivilrecht vorgesehen sind. Zudem werden die jugendlichen Opfer schon im geltenden Recht bevorzugt behandelt, das ihnen ermöglicht, mindestens bis zum Alter von 25 Jahren ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung zu stellen (Art. 25 Abs. 2 OHG). Sie können dies selbst nach einem Strafverfahren tun, wenn sie innerhalb der oben erwähnten Frist im Rahmen des Strafverfahrens Zivilansprüche geltend gemacht haben (Art. 25 Abs. 3 OHG). Schliesslich wäre die Feststellung des Sachverhalts Jahrzehnte nach den Missbräuchen übermässig schwierig, da die Behörden, die über ein Entschädigungsgesuch befinden müssen, über weniger Mittel verfügen, als die Behörden, die für die straf- oder zivilrechtliche Verfolgung zuständig sind. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die derzeitige Regelung nicht geändert werden muss.
94 Motion RK-N (07.3763; Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht).
95 Diese Frist lag früher bei zwei Jahren. Sie wurde im Rahmen der Totalrevision des OHG verlängert (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7165, S. 7228 f.).
96 Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7165, S. 7229.
97 P. Haldimann, In: B. Ehrenzeller, C. Guy-Ecabert, A. Kuhn (Hrsg.), La nouvelle loi fédérale sur l’aide aux victimes d’infraction, Zürich, St. Gallen 2009, S. 222 ff. und zitierte Rechtsprechung.