Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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Der Gesetzgeber ging vom Grundgedanken aus, diejenigen, die zum Suizid eines Dritten Hilfe leisten, nicht zu bestrafen, wenn sie durch freundschaftliche Gefühle motiviert sind, die Ehre eines Kameraden retten wollen oder wenn sie - namentlich aus Mitleid oder Mitgefühl - im reinen Interesse des Suizidenten handeln. Zwischen der suizidwilligen Person und der Helferin resp. dem Helfer muss eine nahe Beziehung bestehen. Den Fall einer Suizidhilfetätigkeit hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen59.
Nach der Lehre handelt aus selbstsüchtigen Beweggründen, wer einen persönlichen Vorteil verfolgt, der materieller, ideeller oder affektiver Art sein kann (z.B. um eine Erbschaft zu erlangen, Befriedigung von Hass, Rachsucht oder Bosheit). Hingegen ist nicht strafbar, wer aus altruistischen Motiven, aus reiner Gesinnung oder aus Gleichgültigkeit handelt60. Mangels hinreichenden Fallmaterials gibt es bis heute keine Rechtsprechung, die diesen Begriff konkretisiert.
Die Suizidhelferin resp. der Suizidhelfer verfügt über keine Tatherrschaft, sondern einzig und allein die suizidwillige Person. Diese muss ihren Tod selber herbeiführen. Die Suizidhelferin resp. der Suizidhelfer verlässt die straflose Suizidhilfe aber dann, wenn sie resp. er die Tatherrschaft übernimmt. Die Tötung auf Verlangen ist eine strafbare vorsätzliche Tötung; sie wird allerdings unter den Voraussetzungen von Artikel 114 StGB milder bestraft. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der suizidwilligen Person findet bei der vorsätzlichen Tötung keine Anwendung. Denn die Rechtsordnung billigt niemandem die Freiheit zu, anderen gegenüber auf elementare Persönlichkeitsrechte, insbesondere auf das Leben zu verzichten61.
5.2.3. Absatz 2: Sorgfaltspflichten für die organisierte Suizidhilfe
Die Person, die im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation Suizidhilfe leistet, geht straffrei aus, wenn sie die in den Buchstaben a–g von Absatz 2 genannten Voraussetzungen beachtet.
Die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung führt zur Strafbarkeit der Suizidhelferin resp. des Suizidhelfers und allenfalls der Suizidhilfeorganisation. Es ist dabei dem Gericht überlassen, die Verletzung der einzelnen Voraussetzungen zu gewichten und entsprechend die Höhe der Strafe festzulegen. Mit diesen Leitplanken soll verhindert werden, dass die Suizidhilfe eine gewinnorientierte / gewerbsmässige Tätigkeit wird und die Indikationen erweitert werden. Falls die Suizidhelferin resp. der Suizidhelfer aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt, bleibt sie resp. er gemäss Absatz 1 selbstverständlich strafbar. Es würde dem Geist des Gesetzes zuwider laufen, wenn eine Person ihre selbstsüchtigen Beweggründe durch ihre Arbeit für eine Organisation verschleiern könnte.
Eine Suizidhilfeorganisation ist der organisatorische Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, welche ihre Dienste wiederholt und auf Dauer anbieten. Die Suizidhilfe muss nicht der ausschliessliche Zweck der Organisation sein, sondern es genügt, wenn dies ein massgeblicher Zweck ist. Diese Definition unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in Arti-
59 Für eine genaue historische Untersuchung von Art. 115 StGB siehe C. Schwarzenegger, Selbstsüchtige Beweggründe bei der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB), in: Sicherheitsfragen der Sterbehilfe, St. Gallen 2008, S. 100 ff., und E. Lorenz, Die «selbstsüchtigen Beweggründe» von Art. 115 StGB im Licht der Normentstehungsgeschichte», in : Jusletter vom 4. Mai 2009.
60 Vgl. C. Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 10 zu Art. 115 StGB; M. Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 1. Band, Delikte gegen Leib und Leben, Bern 1982, N 28 f. zu Art. 115 StGB; G. Stratenwerth / G. Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. A., Bern 2003, § 1 N 59
61 G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. A., Bern 2005, § 10 N 14 ff.; M. Schubarth (Fn. 42), S. 7