Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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lastung der Strafverfolgungsbehörden zur Folge hat. Dazu kann aber keine Prognose abgegeben werden. Langfristig jedoch dürfte die Strafnorm einen gewissen Rückgang der Suizidhilfe (namentlich bezüglich Sterbetourismus) und damit eine Verringerung der Kosten der Strafverfolgung bewirken.

6.3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind keine besonderen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

6.4. Andere Auswirkungen

Es sind keine besonderen anderen Auswirkungen zu erwarten.

7. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200873 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200874 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Ziffer 2 enthält ausführlich die Gründe für den Handlungsbedarf, die zum vorliegenden Vorentwurf geführt haben.

8. Verfassungsmässigkeit und Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

Nach Artikel 123 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz zum Erlass des materiellen Strafrechts. Damit hat er nach herrschender Auffassung die Zuständigkeit, das Strafrecht insoweit zu regeln, als es sich herkömmlicherweise in einem Strafgesetzbuch kodifiziert findet75. Im Rahmen dieser Kompetenz sind in einer Strafnorm des Kernstrafrechts Ausführungen möglich, welche dazu dienen, die tatbestandsmässige Straftat von nicht strafbaren Handlungen abzugrenzen und so präventiv auch eine Straftat im Sinne des Tatbestandes zu verhindern76. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes nach Artikel 123 Absatz 1 BV wäre somit für eine Revision von Artikel 115 StGB in beiden Varianten gegeben.

Die beiden Vorentwürfe könnten zum einen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 8 Abs. 1 EMRK und 10 BV) und zum anderen das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK und 23 BV) beschneiden. Jegliche Einschränkung der Grundrechte muss jedoch auf einer Gesetzesgrundlage beruhen, sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen und zum verfolgten Ziel verhältnismässig sein77 (Art. 11 EMRK und 36 BV). Da das Strafgesetzbuch ein Gesetz im formellen Sinne ist, wird das Grunderfordernis vollständig erfüllt. Wie das Bundesgericht es im Fall des Verbots, sich ohne Arztrezept NAP zu beschaffen, anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Änderungen ein eindeutiges öffentliches Interesse verfolgen, nämlich den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung sowie - im Zu-

73 BBl 2008 753

74 BBl 2008 8543

75 H. Vest, in: B. Ehrenzeller et al., (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Auflage Bern 2007, zu Art. 123 BV, Rz. 2.

76 Vergleichbare Bestimmungen finden sich auch in weiteren Artikeln des Strafgesetzbuches, so beispielsweise in den Artikeln 118 ff. StGB zum Schwangerschaftsabbruch.

77 Siehe dazu insbesondere A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Les droits fondamentaux, Bern, 2006, S. 79 ff. ; P. Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern, 2007, S. 139 ff.