Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP) in letaler Dosis untersuchen sowie die getroffenen bzw. geplanten Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin und –pflege beschreiben sollte. Am 29. August 2007 verabschiedete der Bundesrat den Ergänzungsbericht4 und beschloss, auf eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes zur Verhinderung von Missbräuchen zu verzichten. Gleichzeitig beauftragte er das EDI, ihm zu gegebener Zeit Vorschläge für eine Stärkung der Forschung auf dem Gebiet von Palliative Care unterbreiten, sei dies über ein Nationales Forschungsprogramm (NFP) oder über andere geeignete Förderungsmassnahmen.
1.3. Auftrag des Bundesrates vom 2. Juli 2008 und Aussprache vom 17. Juni 2009
Der Bundesrat beauftragte am 2. Juli 2008 das EJPD, in Zusammenarbeit mit dem EDI den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf betreffend die organisierte Suizidhilfe vertieft abzuklären, ohne dabei eine Aufsichtsgesetzgebung ins Auge zu fassen5, und dem Bundesrat anfangs 2009 Bericht zu erstatten namentlich zu folgenden Themen:
• Gesetzliche Regelung gewisser minimaler Sorgfalts- und Beratungspflichten der Suizid-
hilfeorganisationen
• Gesetzliche Dokumentationspflichten
• Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung der Suizidbegleiterinnen und -
begleiter
• Pflicht zur Transparenz der Finanzen
• Festlegung ethischer Schranken wie beispielsweise Ausschluss von Suizidhilfe für Ge-
sunde.
Am 17. Juni 2009 führte der Bundesrat eine Aussprache über die organisierte Suizidhilfe. Er beschloss6, zwei Optionen zu prüfen: einerseits gesetzliche Einschränkungen, andererseits ein Verbot der organisierten Suizidhilfe, und einen entsprechenden Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben.
2. Neue Entwicklungen, die zu Abklärungen für einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers geführt haben
2.1. Politische Entwicklungen und Vorstösse in der Schweiz
2.1.1. In den Kantonen
Als Reaktion auf die Veröffentlichung der beiden Sterbehilfe-Berichte sowie der Beschlüsse des Bundesrates forderte der vom Suizidtourismus stark betroffene Kanton Zürich eine Bundesregelung zur Aufsicht über Suizidhilfeorganisationen und klare Regelungen zur Kontrolle derselben7. In der Folge wurden im Kanton Zürich verschiedene Vorstösse zum Thema eingereicht.
4 Ergänzungsbericht des EJPD von Juli 2007 zum Bericht „Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?“ (am 29. August 2007 angenommen; nachstehend Ergänzungsbericht).
5 Alle diese Punkte werden in einer Medienmitteilung behandelt: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2008/ref_2008-07-020.html
6 Vgl. Pressemitteilung vom 17. Juni 2009: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2009/ref_2009-06-171.html
7 Siehe etwa NZZ am Sonntag vom 4. Juni 2006, S. 17, wo Regierungsrat Markus Notter namentlich die Pflicht zur Dokumentation der Suizidhilfefälle und der Beurteilung des Sterbewillens sowie eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse und der Fachkenntnisse der Organisationen forderte.