Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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Der mündige und handlungsfähige Patient kann eine Patientenverfügung verfassen für den Fall, dass er seinen Willen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr äussern kann. Die Ärztin oder der Arzt kann in diesen Fällen aktive Sterbehilfe oder Suizidhilfe leisten, wenn der Patient an den schweren und unheilbaren Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit leidet, bewusstlos und der Gesundheitszustand irreversibel ist.
2.4.6. Vereinigtes Königreich
Laut einer Entscheidung der obersten Richter im House of Lords vom 30. Juli 2009 müssen die britischen Strafverfolgungsbehörden neue Richtlinien für die Auslegung des Gesetzes (Suicide Act 1961) bezüglich Hilfeleistungen beim Suizid festlegen47. Das Gesetz von 1961 bedroht in England und Wales die Beihilfe zum Suizid mit einer Gefängnisstrafe bis zu
14 Jahren. Obwohl in den letzten Jahren zahlreiche Familienangehörige und Freunde Sterbewillige auf ihrem letzten Weg begleitet haben, wurden sie bisher nie angeklagt. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, weil das öffentliche Interesse nicht gegeben war.
Obwohl mit diesem Entscheid Suizidhilfe nicht automatisch legalisiert und auch nicht zwingend eine Gesetzesänderung zur Folge haben wird, kann erwartet werden, dass die Richtlinien die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Bedingungen aus dem Geltungsbereich des Suicide Act ausklammern wird. Damit würde letztlich die bisherige Praxis legalisiert. Der Direktor der Staatsanwaltschaft liess verlauten, dass die nun zu erarbeitenden Richtlinien nicht nur für die Suizidhilfe im Ausland, sondern auch in Grossbritannien Anwendung finden würden. Mehrere konkrete Versuche, die Sterbehilfe oder die Suizidhilfe zu legalisieren, sind im Parlament bisher gescheitert, zuletzt im Jahr 2006 im Oberhaus.
2.4.7. Schlussfolgerung
Die Suizidhilfe ist auch in anderen Ländern in Europa eine Realität und ein aktuelles und wichtiges Thema. Es werden entsprechende Regelungen erarbeitet. Der rechtsvergleichende Überblick zeigt, dass die europäischen Länder zwei verschiedene Wege einschlagen:
zum einen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe (Benelux-Länder) mit einer kontinuierlichen Tendenz zur Ausweitung der Indikationen auf die Suizidhilfe, zum anderen die Stärkung der Patientenrechte (Frankreich, Deutschland, Vereinigtes Königreich).
3. Würdigung der Entwicklungen
Zusammenfassend ist festzustellen, dass neben einer zunächst noch konstanten, in letzter Zeit aber etwas nachlassenden Zunahme der von Suizidhilfeorganisationen begleiteten Suizide die Suizidhilfeorganisationen den zur Verfügung stehenden rechtlichen Spielraum ausreizen48:
• Es werden Mittel verwendet, die nicht der ärztlichen Rezeptpflicht unterstehen und somit
nicht unter der Kontrolle von Gesundheitsbehörden verwendet werden müssen. Selbst wenn bei Anwendung der sog. Helium-Methode Ärztinnen oder Ärzte beigezogen werden, geschieht dies nicht in den bisherigen und auch auf Bundesebene regulierten Bahnen wie dem Betäubungsmittelrecht und dem Heilmittelrecht49.
• Es werden Örtlichkeiten gewählt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vereinbar sind.
47 http://www.publications.parliament.uk/pa/ld200809/ldjudgmt/jd090730/rvpurd-1.htm
48 Die Strafverfolgungspraxis hat die gewerbsmässige, entgeltliche Ausübung der Suizidhilfe bisher als straflos betrachtet. Die Strafverfolgungsbehörden - insbesondere jene des am stärksten betroffenen Kantons Zürich - haben in Anwendungsfällen bisher stets entschieden, dass die für die Strafbarkeit massgebenden selbstsüchtigen Beweggründe im Sinne von Artikel 115 StGB durch die für die Suizidhilfe verlangten finanziellen Abgeltungen nicht gegeben sind.
49 Siehe hiezu den Ergänzungsbericht (Fn. 4), S. 3 f.