Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat 2008 eine Stellungnahme8 zur Regelung der Aufsicht erarbeitet, worin die Kantone grossmehrheitlich zum Schluss kommen, es bedürfe keiner neuen gesetzlichen Regeln auf Bundesebene. Um die Gefahr eines zusätzlichen „Legitimationsschubs“ nicht zu steigern, sei es wichtiger, prioritär die Qualifizierung des Pflegepersonals und die Durchsetzung der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu fördern.
Im Kanton Aargau hat der Regierungsrat in seiner Botschaft zu einem neuen Gesundheitsgesetz9 auf Bestimmungen zur Suizidhilfe verzichtet, weil er der Meinung ist, dass ein eigentlicher Handlungsbedarf für eine Regelung der Suizidhilfe aufgrund der bereits bestehenden Instrumente und der aktuellen Entwicklung nicht bestehe. Hingegen hat er in der Strafprozessordnung eine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der strafprozessualen Untersuchungskosten auf Sterbehelfende geschaffen. Am 17. Juni 2008 hat der Kanton Aargau eine Standesinitiative eingereicht, mit welcher die Bundesversammlung eingeladen wird, mittels geeigneter Massnahmen die gewerbsmässige Beihilfe zum Suizid zu verhindern und eine gesamtschweizerisch verbindliche Regelung der medizinischen Suizidbegleitung vorzunehmen10.
Ende Mai 2009 reichte die Zürcher SVP zwei kantonale Volksinitiativen gegen den Sterbetourismus und die Suizidhilfe ein. Die erste forderte das Verbot jeglicher Suizidhilfe an Personen, die seit weniger als einem Jahr im Kanton Zürich leben; die zweite will den Bund beauftragen, jegliche Art von Suizidhilfe unter Strafe zu stellen. Die Regierung des Kantons Zürich beantragt dem Parlament allerdings, die Initiative „Nein zum Sterbetourismus in Kanton Zürich“ als ungültig zu erklären mit der Begründung, die Initiative sei mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar11.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und EXIT Deutsche Schweiz12 haben am 7. Juli 2009 eine Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe unterzeichnet, die gewisse Standesregeln beinhaltet, um missbräuchliche Praktiken möglichst zu verhindern13. Es geht darin um Art und Weise der Durchführung der Suizidhilfe, vor allem bezüglich Prüfung, Klärung und Dokumentation der Voraussetzungen für eine Begleitung. Die ausschliessliche Verwendung von Natrium-Pentobarbital als Sterbemittel sowie der Umgang damit werden ebenfalls festgehalten. EXIT verpflichtet sich zudem zur Offenlegung und Transparenz hinsichtlich Organisation und finanzieller Mittel. Die Einhaltung der Vereinbarung durch EXIT soll den Strafverfolgungsbehörden die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erleichtern, allfällige ordentliche Strafverfahren sind davon nicht tangiert. Die Vereinbarung ist als Zwischenschritt bis zur Einführung einer nationalen gesetzlichen Regelung gedacht. Die Organisationen sollen sich dieser freiwillig unterziehen können.
2.1.2. Auf Bundesebene
Auch auf Bundesebene wurden zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht:
8 Zentralsekretär der GDK Franz Wyss anlässlich eines Rundtischgesprächs im EJPD zum Thema „Suizidhilfeorganisationen“, am 16. Juni 2008. Die Regierung des Kantons Zürich vertritt allerdings eine andere Meinung.
9 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008 (08.141)
10 Standesinitiative 08.317 (Beihilfe zum Suizid. Änderung von Art. 115 StGB); über eine Standesinitiative mit ähnlichem Inhalt wird gegenwärtig im Parlament des Kantons Basel-Land beraten.
11 Pressemitteilung vom 8. Oktober 2009; http://www.medien.zh.ch/internet/sk/de/mm/2009/263-3.html
12 Zur Organisation EXIT Deutsche Schweiz vgl. Ziff. 2.2
13 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/Diverses/Aktuelles/Vereinbarung%20EXIT.pdf