Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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Altersgruppen ist die Suizidrate relativ hoch64. Junge Menschen haben im Rahmen des Erwachsenwerdes eine relativ hohe Suizidrate (Pubertät, Identitätsfindung, Berufswahl, finanzielle Probleme, Liebeskummer, sexuelle Orientierung etc.). Bei älteren Menschen besteht die Gefahr, dass sie sich - ob zu Recht oder nur als subjektive Befürchtung - unter Druck gesetzt fühlen. Beispiele äusseren Druckes können sein: Druck von Seiten Angehöriger, den Angehörigen eine Last sein, Einsamkeit und soziale Isolation, finanzielle Probleme im Alter (Stichwort Betreuung).

Mit der Voraussetzung gemäss Buchstabe a wird ausgeschlossen, dass überstürzte, aus der Situation heraus gefällte Entscheide möglich sind. Zur Feststellung dieser Kriterien sind mehrere individuelle Gespräche in Abwesenheit von Angehörigen oder Dritten durch die begutachtenden ärztlichen Personen zu führen und ausreichend zu dokumentieren65.

5.2.3.2. Buchstabe b: Ärztliche Feststellung der Urteilsfähigkeit

Vgl. dazu auch Ziffer 4.4 des Erläuternden Berichts.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt muss festgestellt haben, dass die suizidwillige Person urteilsfähig ist hinsichtlich des Suizidentscheides. Einer Person, die in Bezug auf die Suizidhandlung urteilsunfähig ist, kann keine Suizidhilfe geleistet werden, da in solchen Fällen keine rechtlich verbindliche selbstverantwortliche Entscheidung zum Suizid vorliegt. Die Mitwirkung an einem solchen Suizid wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr als straflose Suizidhilfe angesehen, sondern als vorsätzliche oder fahrlässige Tötung der betroffenen Person, begangen in mittelbarer Täterschaft66 (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 5.2.3.3).

Die ärztliche Person muss von der Suizidhilfeorganisation unabhängig sein. Dieses Fachgutachten muss selbstredend aktuell sein. Als Richtschnur für das Gutachten kann gelten, dass es am Todestag nicht älter als drei Monate sein sollte. Das schliesst aber nicht von vorneherein aus, dass die Strafverfolgungsbehörden auf Grund weiterer Beweise zum Schluss kommen können, dass die suizidwillige Person im Todeszeitpunkt nicht mehr urteilsfähig war.

5.2.3.3. Buchstabe c: Ärztliche Feststellung einer körperlichen unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge

Organisierte Suizidhilfe soll nach Ansicht des Bundesrates nicht allen (urteilsfähigen) Personen geleistet werden können. Gerade weil das menschliche Leben so kostbar ist und ein Suizid nicht rückgängig gemacht werden kann, und gerade weil der Suizid nur als ultima ratio begangen werden sollte, soll der Kreis der möglichen Personen eng begrenzt bleiben. Die organisierte Suizidhilfe soll demnach nur zulässig sein für Personen, die körperlich unheilbar krank sind, eine Heilung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen und der Tod absehbar ist; wo der Suizid quasi ein letzter Ausweg ist. Dies ist mit einem zweiten ärztlichen Gutachten zu belegen; es muss über die Unheilbarkeit der Krankheit mit tödlicher Prognose und über die Lebenserwartung der Person Auskunft geben.

64 Vgl. dazu beispielsweise Seiten 10 f. des Berichts des Bundesamtes für Gesundheit „Suizid und Suizidprävention in der Schweiz. Bericht in Erfüllung des Postulates Widmer (02.3521)“ vom April 2005: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/01915/index.html

65 Die niederländischen, belgischen und luxemburgischen Gesetze fordern ebenfalls, dass dieser Wille während eines bestimmten Zeitraums dauerhaft besteht; siehe auch Nationale Ethikkommission, Beihilfe zum Suizid, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 54.

66 Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2009, 6B_48/2009