Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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ber 2008 ein Nationales Fördergremium Palliative Care eingesetzt und damit das Nationale Projekt Palliative Care initiiert. Das Ziel des Fördergremiums im Rahmen des Projekts ist die bessere Verankerung von Palliative Care im schweizerischen Gesundheitswesen. Das Fördergremium setzt sich aus Expertinnen und Experten von Bund, Kantonen und Fachgesellschaften zusammen. Am 23. Oktober 2009 haben das EDI und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) die „Nationale Strategie Palliative Care 2010-2012“ vorgestellt. Die Strategie konzentriert sich auf die Massnahmen Ausbau des Versorgungsnetzes, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Des Weiteren wurde ein Vorschlag für ein Nationales Forschungsprogramm zum „Lebensende im Kontext der Palliative Care“ eingereicht. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende 2009 / Anfang 2010 darüber befinden.

4.2. Suizid als ultima ratio

Unabhängig anderer Prioritäten und Möglichkeiten hat jede Person das Recht auf ihre persönliche Freiheit, und dazu gehört letztlich auch der Entscheid, das eigene Leben von sich aus beenden zu wollen.

Die persönliche Freiheit beinhaltet dabei auch, den Entscheid über die Art des Vorgehens für den Suizid zu treffen. Dazu gehört auch ein Suizid mit Unterstützung von Dritten, namentlich von Suizidhilfeorganisationen. Suizidhilfe darf aber keine kommerzielle Tätigkeit sein resp. nicht kommerziell angeboten werden. Sichergestellt werden muss in diesem Zusammenhang, dass Suizidhilfeorganisationen ihre Unterstützung nicht aus eigennützigen Überlegungen heraus anbieten, es muss namentlich verhindert werden, dass wirtschaftliche Überlegungen den Entscheid zum Suizid beeinflussen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Beweggründe bereits nach dem geltenden Recht

(Art. 115 StGB / Art. 119 MStG) gegebenenfalls nicht mehr als „nicht selbstsüchtig“ erachtet werden können.

4.3. Strafrechtliche Regelung

Vorgeschlagen werden nun die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes. Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ein Spezialgesetz zur Regelung der Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen nicht sinnvoll ist - dies aus folgenden Überlegungen:

• Ein Spezialgesetz müsste zahlreiche Regelungen enthalten, beispielsweise über eine

Legitimierung und Zertifizierung der Tätigkeit dieser Organisationen. Dies gälte auch dann, wenn der Bund nur gesetzlich verankern würde, was heute in anderen Gefässen und auf anderen Regulierungsstufen bereits geregelt ist und auch schon standardmässig eingehalten wird54. Im Übrigen wäre eine gewisse Bürokratisierung der organisierten Suizidhilfe mit einer solchen Gesetzgebung unumgänglich, mit dem Risiko, die Schweiz für den „Sterbetourismus“ noch attraktiver zu machen.

• Die Möglichkeit einer Änderung der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel, das öffent-

liche Gesundheitsrecht und/oder das Vormundschaftsrecht (neu als Erwachsenenschutzrecht bezeichnet) wurde zwar geprüft, aber verworfen. Dabei zeichnete sich ab, dass das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz für die Behandlung des Problems der organisierten Suizidhilfe eher geeignet sind, zumal sie bereits eine explizite Norm betreffend die Suizidhilfe enthalten (Art. 115 StGB, Art. 119 MStG).

54 Siehe diesbezüglich auch Sterbehilfebericht (Fn. 3), S. 42.