Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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einer massgebenden Rolle in einem derartigen Gewerbe. Der Gesetzgeber sollte bis Ende 2008 tätig werden38; über den Entwurf wird jedoch gegenwärtig immer noch beraten.
2.4.2. Frankreich
Im Dezember 2008 wurde im Anschluss an eine Evaluationsmission zum Gesetz vom 22. April 2005 über die Patientenrechte und das Lebensende ein detaillierter Bericht veröffentlicht. Die Parlamentsmission lehnt darin die Anerkennung des Rechts auf Sterben und die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ab und schlägt in vier Bereichen Massnahmen vor: (1) das Gesetz besser bekannt machen, (2) die Patientenrechte stärken, (3) den Ärzten helfen, ethischen Anliegen in der Pflege besser gerecht zu werden, (4) den Aufbau des Pflegesystems an die Probleme am Lebensende anpassen. Offensichtlich stiessen diese Schlussfolgerungen bei einigen Parlamentariern auf Widerstand, denn am 4. März 2009 wurde in der Nationalversammlung ein Gesetzesentwurf eingereicht. Laut diesem Entwurf kann jede Person, die in einem fortgeschrittenen oder im terminalen Stadium einer als schwer und unheilbar anerkannten Krankheit steht oder sich in einem mit ihrer Würde unvereinbaren Abhängigkeitszustand befindet, verlangen, dass ihr Leben auf schmerzlose Weise beendet wird39.
2.4.3. Niederlande
Suizidhilfe und aktive Sterbehilfe sind in den Niederlanden seit 2001 nicht mehr strafbar,
sofern sie von einem Arzt unter Einhaltung der sechs folgenden Bedingungen geleistet werden40: (1) der Patient, auch ein minderjähriger41, hat seinen Wunsch nach reiflicher Überlegung frei und dauerhaft geäussert; (2) seine Leiden sind unerträglich und ohne Aussicht auf Besserung; (3) der Patient wurde über seinen Zustand und seine Aussichten gründlich aufgeklärt; (4) es kommt keine andere Lösung in Betracht; (5) ein zweiter Arzt wurde beigezogen; (6) die Lebensbeendigung wird mit aller gebotenen ärztlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt. Jeder Fall wird nachträglich von einem Ausschuss geprüft, zu dem ein Jurist, ein Arzt und ein Ethiker gehören. Kommt der Ausschuss zum Schluss, dass alle Bedingungen eingehalten wurden, so bleibt der Arzt straffrei; anderenfalls wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben42.
2006 wurde so bei 1’900 Personen aktive Sterbehilfe geleistet; dies entspricht 1.4% der erfassten Todesfälle (die begleiteten Suizide nicht mit gezählt). Laut dem Gesundheitsministerium werden 20% der Fälle wegen des schwerfälligen bürokratischen Verfahrens nicht gemeldet, so dass die Todesfälle mit aktiver Sterbehilfe 1.7% aller Todesfälle ausmachen dürften. Zwischen 2001 und 2005 wurde in den Niederlanden zudem eine Tendenz weg von der aktiven Sterbehilfe und hin zur palliativen Sedierung festgestellt43. 2005 wurden über 9’600
38 Siehe die Pressemitteilung des deutschen Bundesrates vom 4. Juli 2008 unter folgendem Link: www.bundesrat.de/cln_099/nn_6906/DE/presse/pm/2008/097-2008.html?__nnn=true. In dieser Pressemitteilung wird auch ausgeführt, dass der ursprünglich vorgesehene Gesetzesentwurf zur nochmaligen Beratung zurück in die Fachausschüsse überwiesen wurde.
39 Gesetzesentwurf einsehbar unter: www.assemblee-nationale.fr/13/propositions/pion1498.asp.
40 Siehe N. Beldi, „La problématique de l’assistance au suicide en droit suisse“, in: Jusletter vom 20. Oktober 2008, S. 2 und f.
41 Die Zustimmung der Eltern wird zwischen 12 und 15 Jahren in jedem Fall verlangt; zwischen 16 und
17 Jahren können die Eltern an der Entscheidung nur beteiligt werden.
42 M. Schubarth, Assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen, ZStrR 2009, S. 12 und f.
43 Die palliative Sedierung des Patienten, die nur unmittelbar am Lebensende durchgeführt wird, besteht in der Verabreichung von Medikamenten, die das Bewusstsein des Patienten dämpfen oder sogar völlig ausschalten. Der Tod tritt auf natürlichem Wege (nach höchstens zehn Tagen) ein. Palliative Sedierung ist nicht mit aktiver Sterbehilfe gleichzustellen (siehe dazu den Informationsbericht