Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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5. Die beantragte Neuregelung und Erläuterungen zum Entwurf
5.1. Vorbemerkung
Die nachfolgenden Erläuterungen verweisen zwar nur auf Art. 115 StGB, sind jedoch auch auf die wörtlich identische Bestimmung von Artikel 119 des Militärstrafgesetzes anwendbar. Es geht darum, die Übereinstimmung zwischen diesen beiden Gesetzestexten zu gewährleisten und die Entstehung von Lücken im Strafrecht zu vermeiden.
5.2. Variante 1: Regelung von Sorgfaltspflichten für Suizidhilfeorganisationen in Artikel 115 StGB
5.2.1. Entwurf für einen neuen Artikel 115 des Strafgesetzbuches und allgemeine Erläuterungen zum Entwurf
Die Konzeption ist die folgende: Die Suizidhilfe, die im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation geleistet wird, ist grundsätzlich verboten. Bei Einhaltung von gewissen klaren Sorgfaltsregeln wird sie erlaubt und nicht mit Strafe bedroht. Konzeptionell lehnt sich dieser Vorschlag an die Regelung des Schwangerschaftsabbruches (Artikel 119 und 120 StGB) an. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, alle Personen, die im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation tätig sind, zur Einhaltung bestimmter Bedingungen zu verpflichten. Diese Variante steht für den Bundesrat im Vordergrund.
Absatz 1 der Bestimmung entspricht der aktuellen Fassung. Materiell wird also das liberale schweizerische System nicht berührt. Der Begriff „Selbstmord“ wird allerdings durch den zeitgemässen und weniger wertenden Begriff „Suizid“ ersetzt. Absatz 2 sieht vor, dass diejenige Person, die für die Organisation arbeitet und die den Suizid begleitet, der Strafandrohung unterliegt, falls eine der im gleichen Absatz niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Die Strafandrohung richtet sich demnach eindeutig gegen die Person, die in dem Augenblick, in welchem die sterbewillige Person die letale Substanz einnimmt, vor Ort ist;
aus diesem Grund wird die Verleitung nicht erwähnt. Im Übrigen würde die Bedingung von Buchstabe a (freier Wunsch) auch dann verletzt und somit die Strafverfolgung möglich, wenn der Beschluss unter dem Einfluss eines oder mehrerer Mitarbeitenden gefasst werden sollte. Die Absätze 3–5 halten fest, dass die verantwortliche Person der Organisation auch verfolgt werden kann, wenn mit ihrem Einvernehmen mindestens eine der in Artikel 115 Absatz 2 StGB genannten Bedingungen nicht erfüllt wird oder wenn sie ihre Sorgfaltspflicht oder die Dokumentationspflicht verletzt. Es gilt, zu verhindern, dass eine verantwortliche Person sich jeglicher Strafverfolgung entzieht, indem sie sich hinter Dritten verschanzt. Im Detail:
5.2.2. Absatz 1: Beibehalten der bisherigen Regelung
Auf Grund der Tatsache, dass ein Suizid nicht strafbar ist, bleibt die Teilnahme an einer solchen Handlung in Anwendung der allgemeinen Regeln über die Teilnahme (Art. 24 f. StGB) ebenfalls und nach wie vor straffrei. Angesichts des hohen Wertes des menschlichen Lebens hat der Gesetzgeber jedoch in Abweichung von diesem Grundsatz die Strafbarkeit für denjenigen vorgesehen, der aus selbstsüchtigen Beweggründen eine Person zum Suizid verleitet oder einer Person Hilfe zum Suizid leistet.
Unter Verleiten im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, dass bei einer anderen Person der Entschluss hervorgerufen wird, sich selber zu töten. Unter Hilfeleistung im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, dass eine Person einen kausalen Tatbeitrag leistet für den Suizid.