Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1. Erste Arbeiten

Das Thema der Sterbehilfe an sich ist nicht neu. Bereits vor rund 15 Jahren sind Vorstösse zur Problematik der aktiven oder passiven Sterbehilfe eingereicht worden. 2000 befürwortete der Bundesrat in seinem Bericht zum Postulat 94.3370 „Sterbehilfe. Ergänzung des Strafgesetzbuches“ ausdrücklich, dass die Diskussion über die Sterbehilfe im Parlament geführt wird. Entsprechend wurden in der Folge zahlreiche parlamentarische Vorstösse zur Sterbehilfe eingereicht. Nach wie vor hängig ist namentlich der als Motion eingereichte und als Postulat beider Räte überwiesene Vorstoss 01.3523 „Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben“.

Auch die Suizidhilfe ist seit längerer Zeit Thema von Vorstössen. Die Motion 02.3500 „Sterbehilfe und Sterbetourismus“ wurde allerdings auf Grund des Ausscheidens der Urheberin aus dem Nationalrat, die Motion 02.3623 „Abschaffung des Sterbetourismus in der Schweiz“ auf Grund der langen Hängigkeit abgeschrieben.

Am Anfang der Beschäftigung mit der Problematik der Suizidhilfe in der Schweiz stehen die Motion 03.3180 „Sterbehilfe und Palliativmedizin“1 der Rechtskommission des Ständerates (RK-SR) sowie die Motion 05.3352 „Expertenarbeiten zum Thema Sterbehilfe“2 der FDP-Liberalen Fraktion, welche den Bundesrat beauftragt, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe zu erarbeiten bzw. die Expertenarbeiten mit Blick auf die Erstellung eines Berichts fortzusetzen.

1.2. Erster Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. April 2006 und Ergänzungsbericht vom Juli 2007

In Erfüllung der beiden Postulate 03.3180 und 05.3352 liess der Bundesrat von einer verwaltungsinternen Expertengruppe einen Bericht erarbeiten. Am 31. Mai 2006 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Bericht „Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den

Bund?“3, den das EJPD in enger Zusammenarbeit mit dem EDI erstellt hatte. Er erachtete eine Änderung von Artikel 115 StGB nicht als sinnvoll, da er keinen Zusammenhang sah zwischen den bei der Suizidhilfe festgestellten Problemen und dem Tatbestand der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. Vielmehr ortete er die Probleme als solche praktischer Natur. Missstände könnten auf kantonaler und kommunaler Ebene verhindert und behoben werden mit einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts. Entsprechend gab er dem Parlament hinsichtlich der weiteren Behandlung der oben erwähnten Motion RK-SR die drei Empfehlungen ab (a) im Bereich der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe auf den Erlass oder die Ergänzung von Gesetzesbestimmungen zu verzichten, (b) auf eine Änderung von Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) zu verzichten und (c) auf eine umfassende Gesetzgebung auf Bundesebene über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen und den sog. Sterbetourismus zu verzichten.

Er beauftragte gleichzeitig das EJPD, in Zusammenarbeit mit dem EDI einen Ergänzungsbericht zu erstellen, der Vorschläge zur Einschränkung der Verschreibung und Verabreichung

1 Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion, sie wurde am 10. März 2004 überwiesen.

2 Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion, sie wurde vom Nationalrat am 7. Oktober 2005 angenommen und ist beim Ständerat hängig.

3 „Sterbehilfe und Palliativmedizin. Handlungsbedarf für den Bund?“, Bericht des EJPD vom 24. April 2006 (am 31. Mai 2006 zur Kenntnis genommen; nachstehend Sterbehilfe-Bericht).