Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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5.2.6. Absatz 5 (Fahrlässige Nichterfüllung der in Absatz 2 Buchstaben a–g genannten Voraussetzungen)

Die Übergänge im Bereich der Nichterfüllung der Voraussetzungen sind vielfach fliessend und schwierig abzugrenzen. Aus diesem Grund ist die Strafbarkeit auch bei fahrlässiger Nichterfüllung gemäss Absatz 4 vorzusehen, damit keine neuen Strafbarkeitslücken entstehen. Vernachlässigt die verantwortliche Person demnach ihre Sorgfaltspflichten fahrlässig, ist entsprechend dem niedrigeren Unrechtsgehalt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

5.2.7. Vorteile der Variante 1

• Jeder Person steht nach wie vor vollumfänglich das Recht auf Selbstbestimmung zu. Es

werden aber Mindestanforderungen zur Verhinderung von Missbräuchen und ungewollten Entwicklungen festgelegt. Impulsive und überstürzte Entscheide aus der Situation heraus können vermieden werden.

• Der gesellschaftlichen Entwicklung und dem hohen Wert der persönlichen Selbstbestim-

mung wird Rechnung getragen. Die bisherige liberale gesellschaftliche Haltung wird grundsätzlich beibehalten, aber präzisiert in dem Sinne, dass klare Leitplanken festgelegt werden.

• Bisherige fragwürdige Praktiken von Sterbehilfeorganisationen (vgl. Ziff. 2.2) werden un-

terbunden. Missbilligte Entwicklungen werden gestoppt.

• Es ist zu erwarten, dass auf Grund der zu erfüllenden administrativen Hürden (vgl. Ab-

satz 2 Bst. a–g) der Sterbetourismus nicht zunehmen, sondern eher zurückgehen wird. Namentlich die geforderten zwei Gutachten wie auch das Erfordernis des dauerhaft geäusserten Willens lassen einen Sterbetourismus im bisherigen Sinne grundsätzlich nicht mehr zu.

• Eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe wird verhindert, und es ist sicher gestellt, dass

die Suizidhilfe in erster Linie ein Dienst an der sterbewilligen Person bleibt und nicht zu einer gewinnorientierten Tätigkeit resp. quasi zu einem Gewerbe mutiert.

• Für die Kantone wie für die Rechtsprechung wird die Situation einheitlich geregelt und

geklärt.

5.2.8. Nachteile der Variante 1

• Jede Regelung muss in der Praxis durchgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass

in der Umsetzung und Praxis doch eine gewisse Heterogenität auftreten wird. Das ist in einem derart sensiblen Bereich des Lebens störend.

• Zahlreiche Begriffe müssen ausgelegt und interpretiert werden (Bestimmtheitsgebot) wie

beispielsweise die freie, wohlerwogene und dauerhafte Willensäusserung.

• Die organisierte Sterbehilfe wird bis zu einem gewissen Grade „veradministriert“ ange-

sichts der zahlreichen Pflichten der Personen, die Suizidhilfe leisten.

5.3. Variante 2: Verbot der organisierten Suizidhilfe

5.3.1. Entwurf für einen neuen Artikel 115 StGB des Strafgesetzbuches und allgemeine Erläuterungen zum Entwurf

Die dem deutschen Entwurf nachempfundene Lösung stellt die organisierte Suizidhilfe als solche unter Strafe. Sie stellt demnach eine Verschärfung gegenüber der heute geltenden, liberalen Praxis dar. Die Existenz von Suizidhilfeorganisationen als solche wie die Mitgliedschaft bei Suizidhilfeorganisationen werden nicht verboten. Allerdings darf Suizidhilfe ausdrücklich nicht resp. nicht mehr geleistet werden. In diesem Sinne wird der Tätigkeit dieser Organisationen der Boden entzogen.