Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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• Die Suizidhilfeorganisationen stellen vermehrt auf das blosse Kriterium der Selbstbe-

stimmung und immer weniger auf das Bestehen einer unheilbaren körperlichen Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge ab.

• Die Suizidhilfe wird von Organisationen entgeltlich und quasi gewerbsmässig angeboten.

Zahlreiche Behörden auf allen Ebenen und in verschiedensten Bereichen haben Regulierungen geprüft oder erlassen.

4. Rahmenbedingungen für eine Bundesgesetzgebung

4.1. Grundsatz: Vorrang anderer Handlungsoptionen

Jedes Menschenleben ist wertvoll, und jeder einzelne Suizid ist einer zuviel. Es gilt in erster Linie, Menschenleben zu schützen und es zu ermöglichen, dass alle Personen für ihr Problem eine andere Lösung finden und treffen können als einen Suizid. In erster Linie müssen die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen so gesetzt sein, dass bei Problemen andere Optionen zur Verfügung stehen, dass diese Optionen bekannt sind und dass sie auch ergriffen werden können. Ein Suizid kann und darf letztlich nur eine ultima ratio sein.

Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen sind einerseits die Förderung der Suizidprävention und anderseits die Palliative Care wichtige Massnahmen, da sie sterbewilligen Menschen eine Alternative zum Suizid bieten können.

4.1.1. Suizidprävention

4.1.1.1. Fehlen einer umfassenden Kompetenz des Bundes

Es ist heute allgemein anerkannt, dass sich die Massnahmen an die gesamte Bevölkerung und an bestimmte Risikogruppen richten müssen. Die WHO (1986), die Vereinten Nationen (1996), die WHO Europa (2005) und die Europäische Union (EU; 2005, 2008) ermutigen deshalb die Mitgliedstaaten, das suizidale Verhalten mit innovativen und umfassenden Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Gesundheitssektors zu reduzieren. Allerdings fehlt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Suizidprävention.

Diverse Kompetenzbestimmungen ermöglichen jedoch die Anordnung von Massnahmen mit suizidpräventiver Wirkung, sofern sie nicht in unzulässiger Weise in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen oder das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt wird50.

4.1.1.2. Reduktion der Verfügbarkeit tödlicher Mittel

Der Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von tödlichen Mitteln und der ausgewählten Suizidmethode gilt weltweit als gesichert. Weitreichend wissenschaftlich aufgearbeitet ist die erfolgreiche Reduktion von Giftstoffen in Kochgasgemischen, von Dosierungen der psychoaktiven Substanzen und von Schusswaffen.

50 Siehe P. Tschannen / M. Buchli, Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen des Bundes im Bereich der Suizidprävention, Bern 2004.