Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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zweig“ im Sinne eines Geschäftes sein. Die Suizidhilfe soll nicht gewerbsmässig oder auch nur gewinnorientiert angeboten werden können. Analog zur Voraussetzung, dass die Suizidhelferin oder der Suizidhelfer keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen (Abs. 2 Bst. f; vgl. dazu Ziff. 5.2.3.6), sollen auch die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person nicht von der konkreten Hilfestellung bei Suiziden profitieren dürfen.

Buchstabe b regelt die Fälle, in denen die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von deren Angehörigen (siehe Art. 110 Abs. 1 StGB) geldwerte Leistungen erhält, mit Ausnahme von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen, welche mindestens ein Jahr72 vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden. Damit soll verhindert werden, dass die suizidwilligen Personen oder ihre Angehörigen für die Suizidhilfe bezahlen müssen. Andererseits soll den Suizidhilfeorganisationen die Möglichkeit erhalten bleiben, jährlich wiederkehrende Mitgliederbeiträge – wie alle anderen Vereine – zu erheben, welche sich im üblichen Rahmen bewegen müssen. Auch Zuwendungen (z.B. Schenkungen und Vermächtnisse) sind zulässig, sofern sie mindestens ein Jahr vor dem Tod der sterbewilligen Person getätigt oder mit Wissen der für die Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person verfügt wurden. Hingegen sind spätere Zuwendungen jeglicher Art (z.B. Verfügungen von Todes wegen) ausgeschlossen mit Ausnahme der erwähnten Mitgliederbeiträge. Will eine Suizidhilfeorganisation in einem konkreten Fall Suizidhilfe nach solchen Zuwendungen leisten, bleibt die Möglichkeit der vollständige Rückerstattung der Zuwendung an die suizidwillige Person.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten dürfte. Der Bundesrat verzichtet allerdings darauf, ein Verbot jeglicher geldwerter Leistung vorzuschlagen. Denn damit würde die vorliegende Variante 1 praktisch ausgehebelt, da Suizidhilfeorganisationen Auslagen und Aufwendungen haben und sie auch decken können müssen. Die Suizidhilfeorganisationen wären umso mehr darauf angewiesen, Werbung zu betreiben – eine Entwicklung, die nicht angestrebt werden soll.

Die finanziellen Leistungen resp. das Fehlen von finanziellen Leistungen der suizidwilligen Person oder ihrer Angehörigen ist in der vollständigen Dokumentation gemäss Absatz 2 Buchstabe g festzuhalten (vgl. Ziff. 5.2.3.7)

5.2.5. Absatz 4 (Vorsätzliche Nichterfüllung der in Absatz 2 Buchstaben a–g genannten Voraussetzungen)

Absatz 4 unterscheidet sich von Absatz 3 (Buchstabe a) im Wesentlichen dadurch, dass die verantwortliche Person keine Kenntnis davon hat, dass die Suizidhelferin oder der Suizidhelfer die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht beachtet. Indessen ist die fehlende Kenntnis auf die mangelnde Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zurückzuführen. Im Einzelnen geht es darum, ob die Suizidhilfe leistende Person nach Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Charakter für diese Aufgabe geeignet ist (sog. cura in eligendo), dass sodann die erforderlichen Weisungen für die richtige Durchführung der übertragenen Aufgabe erteilt wurden (sog. cura in instruendo) und dass schliesslich die delegierenden Organe ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen sind (sog. cura in custodiendo). Es wäre stossend, wenn in dieser Konstellation einzig die Suizidhelferin oder der Suizidhelfer strafrechtlich belangt werden könnte, nicht aber die verantwortliche Person. Die vorsätzliche Nichterfüllung der Voraussetzungen ist mit Rücksicht auf die spezifische Ausrichtung des Tatbestandes strafwürdig und die Strafbarkeit auch geboten, um bei der verantwortlichen Person einer Organisation entsprechende Handlungs- und Überwachungsmotive zu wecken. Allerdings wiegt diese Verfehlung weniger schwer als die Widerhandlung nach Absatz 3 und wird deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

72 Nach Artikel 251 Absatz 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) kann der Schenker die Schenkung oder das Schenkungsversprechen während eines Jahres widerrufen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo er von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.