Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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kel 260ter StGB62, was sich aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen der Organisationen rechtfertigt. Aus dem Gesagten folgt, dass Einzelpersonen, welche wiederholt Suizidhilfe leisten, nach Artikel 115 StGB nicht belangt werden können, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen handeln. Diesbezüglich wird der geltende Rechtszustand beibehalten. Kein organisatorischer Zusammenschluss stellt die Zusammenarbeit zwischen Arzt (bei der Verschreibung eines Arzneimittels zum Suizid) und die Abgabe dieses Arzneimittels durch den Apotheker dar.
Die in den Buchstaben a–g aufgezählten Voraussetzungen sind ihrer Natur nach kumuliert ein Rechtfertigungsgrund. Es gelten somit auch die Regeln über die subjektive Seite der Rechtfertigungsgründe, d.h. der Täter muss die rechtfertigende Situation kennen. Fehlt diese Kenntnis, sind aber die Voraussetzungen der Buchstaben a–g objektiv gegeben, ist er wegen Versuchs zu bestrafen63. Es ist einzuräumen, dass nur einzelne dieser Voraussetzungen an traditionelle Rechtfertigungsgründe erinnern (wie namentlich die „Einwilligung“ des Suizidenten in Buchstabe a), einzelne hingegen eher an verwaltungsrechtliche Vorschriften (die Erstellung einer vollständigen Dokumentation in Buchstabe g). Dies verhält sich hingegen auch so in Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1 StGB, an den sich dieser Vorschlag anlehnt.
Die Suizidhilfe leistende Person überprüft die Erfüllung der Voraussetzungen teilweise anhand von Dokumentationen, die in einem von der Suizidhilfeorganisation zu führenden Dossier zusammenzustellen sind. Dies trifft namentlich auf die Voraussetzungen in den Buchstaben b und c zu. Die Voraussetzung von Buchstabe f kann hingegen nur die Suizidhelferin resp. der Suizidhelfer überprüfen und bestätigen. Ist das Dossier unvollständig oder hat die Suizidhilfe leistende Person sonst begründete Zweifel betreffend die Einhaltung der Voraussetzungen, hat sie die Suizidhilfe aufzuschieben, bis die Mängel bzw. die Zweifel beseitigt sind. Andernfalls macht sie sich nach Absatz 1 oder möglicherweise nach den Artikeln 111– 114 StGB strafbar, so beispielsweise im Fall einer Suizidhilfe einer urteilsunfähigen Person (siehe Bemerkungen zu Absatz 2 Buchstabe b). Das Erfordernis einer vollständigen Dokumentation in Buchstabe g dient somit zum einen der Suizidhelferin resp. dem Suizidhelfer und zum anderen den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des ausserordentlichen Todesfalls.
5.2.3.1. Buchstabe a: Entscheid zum Suizid: frei gefasst und geäussert, wohlerwogen und auf Dauer bestehend
Vgl. dazu auch Ziffer 4.4 des Erläuternden Berichts.
Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich eng an die Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften an. Der Suizidentscheid muss auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften (einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden) Willen beruhen. Der Entscheid soll demnach nach reiflicher Überlegung und frei von äusserem Druck gefasst sein, und er muss zudem konstant resp. während einer bestimmten Zeit bestehen und geäussert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die suizidwillige Person vollumfänglich im Bilde ist im Sinne des informed consent, eines aus dem Recht der ärztlichen Heilbehandlung bekannten Begriffs. Das beinhaltet beispielsweise, sich der Konsequenzen resp. der Unumkehrbarkeit eines Suizides bewusst zu sein, und das Wissen um Alternativen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Buchstabe d unter Ziffer 5.2.3.4).
Der freie, dauerhafte und wohlerwogene Wille ist eine zentrale Voraussetzung im Hinblick auf den Suizidentscheid einerseits von jungen, anderseits von alten Menschen; in diesen
62 Vgl. H. Baumgartner in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 260ter StGB.
63 M. Schubarth (Fn. 65), N 19 ff. zu Art. 120 StGB.