Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die ärztliche Fachperson auf Grund von klinischen Anzeichen zur Überzeugung gelangt, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäss innerhalb von Tagen, einigen Wochen oder Monaten zum Tod führt. Mit klinischen Anzeichen ist die Gesamtheit der Beobachtungen, zum Beispiel die verschlechterte Vitalfunktion, prognostisch ungünstige objektive Befunde und die Beurteilung des Allgemeinzustandes gemeint, die den Beginn des Sterbeprozesses charakterisieren.

Die organisierte Suizidhilfe soll demnach nicht zulässig sein für Personen, die zwar dauerhafte und unerträgliche physische Leiden ohne Aussicht auf Besserung ertragen67, wo die Prognose aber nicht tödlich ist. Im Vordergrund steht in diesen Fällen, dass der Bundesrat davon ausgeht, dass andere Möglichkeiten (wie eben z.B. die Palliative Care) bestehen, die es einer Person erlauben, ihr Leben weiterführen zu können. Nie ausgeschlossen werden kann zudem zumindest theoretisch, dass eine Heilung später doch noch möglich sein könnte.

Gleichermassen soll die organisierte Suizidhilfe nicht zulässig sein für Personen, deren Leiden psychischer Natur ist. Die obigen Ausführungen beanspruchen analog auch diesbezüglich Geltung. Zusätzlich ist zu beachten, dass gerade psychische Leiden gegebenenfalls Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit im Sinne von Buchstabe a und b (vgl. oben Ziff. 5.2.3.1 und 5.2.3.2) haben können. Das Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil vom 3. November 2006 unter gewissen Umständen die Zulässigkeit der Suizidhilfe sogar bei psychisch Kranken bejaht, mit dem vorliegenden Vorentwurf wäre die organisierte Suizidhilfe in diesen Fällen aber nun ausgeschlossen.

Die beiden Gutachten müssen von zwei verschiedenen ärztlichen Fachpersonen stammen. Es ist nicht möglich, dass eine Ärztin oder ein Arzt beide Gutachten erstellt. Zwei Gutachten von zwei verschiedenen fachärztlichen Personen bieten die bessere Gewähr, dass beide Anforderungen im Sinne der Buchstaben b und c von Absatz 2 tatsächlich erfüllt sind.

5.2.3.4. Buchstabe d: Hilfestellung für Alternativen

Medizinische Fachleute beklagen, dass die Suizidhilfeorganisationen in der Praxis nicht in jedem Fall mit der suizidwilligen Person Alternativen erörtern, die ihr ein Weiterleben ermöglichen und gleichzeitig die mit der Erkrankung verbundenen Leiden verhindern würden. Aus diesem Grund sind die suizidwilligen Personen umfassend über andere mögliche Lösungen aufzuklären, damit niemand eine derart folgenschwere Entscheidung trifft, ohne alle notwendigen Informationen zu besitzen (informed consent; vgl. dazu bereits Ziff. 5.2.3.1). Dazu gehört insbesondere die Prüfung von Alternativen, also etwa ob eine hinreichende Schmerztherapie die Probleme der suizidwilligen Person mildern oder sogar lösen könnte68. Auf Wunsch der suizidwilligen Person sind alternative Massnahmen (z.B. Palliative Care) auch einzusetzen. Die Klärung der Alternativen sowie die Erwägungen dieser Alternativen mit der suizidwilligen Person sind in einem Bericht festzuhalten (vgl. nachfolgend zu Buchstabe g

Ziff. 5.2.3.7).

Es wäre wünschenswert, dass eine kompetente Fachperson Informationen und Hilfestellung für Alternativen zum Suizid gibt. Es wird vorliegend aber darauf verzichtet, entsprechende Vorgaben verbindlich vorzuschreiben. Einerseits bietet die zu erstellende Dokumentation (vgl. nachfolgend zu Buchstabe g) Gewähr, dass die Beratung seriös durchgeführt wird. Anderseits steht es kompetenten und vernetzten Fachpersonen auch frei, mit Suizidhilfeorganisationen in Verbindung zu treten.

67 Anders z.B. die Regelung in den Niederlanden und in Belgien sowie die Haltung der Nationalen Ethikkommission.

68 M. Schubarth (Fn. 41), S. 5 f.