Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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5.2.3.5. Buchstabe e: Ärztlich verschriebenes Mittel
Die Mittel, die der suizidwilligen Person zur Verfügung gestellt werden, sollen ihr einen schmerzfreien Tod gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Aushändigung eines Stoffes, dessen Einnahme zum Tod führen soll, im Interesse der Patientin oder des Patienten einer vorgängigen ärztlichen Verschreibung. Die Medikation setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten entsprechend vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind, kann letztlich nur durch die ärztliche Fachperson erfolgen. Die Rezeptpflicht stellt dies sicher, da keine ärztliche Fachperson ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Betäubungsmittel wie NAP abgeben wird, riskiert sie ansonsten doch straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche Sanktionen69.
Entsprechend wird vorgeschlagen, dass die letale Substanz ärztlich verschrieben werden muss, wie es heute für Natrium-Pentobarbital NAP der Fall ist. Die Verwendung von Helium käme damit nicht in Betracht.
5.2.3.6. Buchstabe f: Verbot des Erwerbszwecks
Am Tod und am Sterben soll eine Sterbehelferin oder ein Sterbehelfer nicht verdienen können. Im Vordergrund der organisierten Suizidhilfe muss stehen, dass einer Person Hilfe geleistet wird. Die Suizidhilfe darf weder zu einer Routineangelegenheit noch gewerbsmässig betrieben werden.
Die Bedingung stellt sicher, dass die Person, die Suizidhilfe leistet, sich ausschliesslich von uneigennützigen und achtbaren Beweggründen leiten lässt. Sie dürfen mit der Suizidhilfe keinen Erwerbszweck verfolgen. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich keine Gegenleistung annehmen dürfen, die nicht den Ersatz der Auslagen resp. die Vergütung des Aufwandes darstellen. Die Kosten und Auslagen für die Suizidhilfe wie auch die Einnahmen sind in der Dokumentation festzuhalten (vgl. nachfolgend zu Bst. g Ziff. 5.2.3.7).
Ein Erwerbszweck liegt auch dann vor, wenn die Suizidhelferin resp. der Suizidhelferin nicht von der suizidwilligen Person direkt entschädigt wird, sondern von der Suizidhilfeorganisation Zuwendungen erhält, die die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen übersteigt.
5.2.3.7. Buchstabe g: Pflicht zur Erstellung einer vollständigen Dokumentation
Die Pflicht zur Erstellung einer vollständigen Dokumentation gewährleistet, dass den Strafbehörden die im Rahmen von allfälligen Ermittlungen erforderlichen Belege zur Verfügung stehen. Die Dokumentationspflicht betrifft sowohl die Suizidhilfeorganisation als auch die Suizidhelferin und den Suizidhelfer. Sie tragen alle die Verantwortung für die Vollständigkeit der Dokumentation, was eine gegenseitige Kontrolle bedingt. Die Dokumentationspflicht umfasst insbesondere die unter Buchstabe a–f aufgezählten Voraussetzungen.
Die vollständige Dokumentation erfasst zudem auch die Pflicht einer Suizidhilfeorganisation, Auskünfte über ihre Finanzierung zu erteilen, so dass überprüft werden kann, ob resp. in welchem Umfangs die suizidwillige Person oder ihre Angehörigen der Organisation Gegenleistungen erbracht haben (Abs. 3 Bst. b). Damit sind nicht nur Geldbeträge, Schenkungen, Vermächtnisse gemeint, sondern alle Arten von geldwerten Leistungen.
69 BGE 133 I 58 E. 6.3.2