Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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Fälle von palliativer Sedierung gemeldet, d.h. 7% aller Todesfälle. Als unmittelbare Folge der liberalen Gesetzgebung kämpfen bestimmte Verbände heute für die Ausweitung der aktiven Sterbehilfe auf Personen, die nicht schwer krank sind44.
2.4.4. Belgien
Nach den Niederlanden hat auch Belgien im Jahr 2002 das Verbot der aktiven Sterbehilfe aufgehoben. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie in den Niederlanden, aber das Gesetz ist nur auf Erwachsene und Minderjährige von minimal 15 Jahren anwendbar. Es erwähnt die Suizidhilfe nicht, schreibt aber keine besondere Technik für die Durchführung der aktiven Sterbehilfe vor, so dass davon auszugehen ist, dass die Suizidhilfe auch in den Rahmen des Gesetzes fällt. Der Kontrollausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind die Fallzahlen der aktiven Sterbehilfe zuerst zwischen 2002 und 2005 stark gestiegen (von 24 auf 393 in diesem Zeitraum). Seither scheinen sie sich bei durchschnittlich rund 460 Fällen pro Jahr einzupendeln45. Wie in den Niederlanden wird auch in Belgien eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes besonders auf urteilsfähige Minderjährige, Betagte und Menschen mit eingeschränkten Hirnfunktionen gefordert.
2.4.5. Luxemburg
Luxemburg hat am 16. März 2009 ein Gesetz über die aktive Sterbehilfe und die Suizidhilfe in Kraft gesetzt46. Danach können Ärztinnen und Ärzte (aber keine privaten Organisationen), die auf Ersuchen der Betroffenen aktive Sterbehilfe leisten oder bei einem Suizid assistieren, weder straf- noch zivilrechtlich belangt werden. Inhaltlich lehnt sich dieses Gesetz an diejenigen der Niederlande und Belgiens an, weicht aber teilweise davon ab. Im Wesentlichen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der volljährige Patient muss im Zeitpunkt seines Wunsches handlungsfähig und bei Bewusstsein sein und an den unheilbaren Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit leiden. Seine physischen oder psychischen Leiden müssen konstant, unerträglich und ohne Aussicht auf Besserung sein. Er muss seinen Wunsch nach reiflicher Überlegung frei, dauerhaft und schriftlich geäussert haben, und dieser Wille darf nicht durch äusseren Druck entstanden sein. Der behandelnde Arzt muss den Patienten über seinen Gesundheitszustand, seine Lebenserwartung und über mögliche therapeutische Massnahmen informieren. Dabei muss die Ärztin oder der Arzt zur Überzeugung gelangen, dass der Patient seinen Wunsch frei geäussert hat und es in den Augen des Patienten keine andere Lösung mehr gibt. Es muss eine zweite unabhängige ärztliche Fachperson beigezogen werden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss im Nachgang eine nationale Kommission (Commission Nationale de Contrôle et d’Evaluation) über den Suizid informieren. Diese Kommission besteht aus neun Mitgliedern: drei Ärztinnen oder Ärzten,
drei Juristinnen oder Juristen, zwei Mitgliedern von Patientenorganisationen und einer Person aus dem Gesundheitswesen. Sie prüft, ob Verfahren und Voraussetzungen eingehalten wurden. Falls der Patient die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, wird die Akte der Staatsanwaltschaft überwiesen, oder wenn die behandelnde Ärztin resp. der behandelnde Arzt die auferlegten Pflichten nicht beachtet hat, wird die Akte dem Collège Médical zur disziplinarischen Beurteilung zugeleitet.
Nr. 1287 nach der Evaluationsmission zum Gesetz vom 22. April 2005, Nationalversammlung, Paris 2008, S. 204 ff.).
44 Siehe «Au Pays-Bas, sept ans d’euthanasie légale», in Libération, 14. März 2008, einsehbar unter: www.liberation.fr/societe/010131518-aux-pays-bas-sept-ans-d-euthanasie-legale.
45 Siehe 3. Bericht der belgischen Kontroll- und Evaluationskommission an das Parlament betreffend die aktive Sterbehilfe (2006 und 2007), einsehbar unter: https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,9794439&_dad=portal&_schema=PORTAL.
46 www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2009/0046/a046.pdf#page=7