Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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4.4. Mindestanforderungen
Das Recht auf Selbstbestimmung auch hinsichtlich des Sterbens steht im Mittelpunkt. Eine Person soll Suizidhilfe erhalten können, wenn sie diesen Wunsch frei äussert, und der Staat soll sich dem nicht entgegensetzen.
Wesentlich sind dabei die folgenden Elemente:
Der freie Wille
Eine Person soll wirklich von sich aus und aus freien Stücken aus dem Leben scheiden wollen. Damit sie keinen überstürzten Entscheid trifft, muss der Wunsch frei und ohne Druck gefasst werden, und er muss über eine gewisse Zeit bestehen. Vorauszusetzen ist auch,
dass der Person die Endgültigkeit eines Suizides klar ist. Ebenso ist wichtig, dass sie über bestehende Alternativen wie beispielsweise die Palliative Care weiss, und sich trotzdem dagegen entschliesst. Es sind dabei alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den wirklichen Wunsch einer Person zu erkennen und zu unterstützen. Die Person muss umfassend informiert werden, und es sind die Alternativen zum Suizid zu erörtern, und sie sind auf Wunsch auch umzusetzen.
Güterabwägung
Es ist angesichts des Wertes des menschlichen Lebens eine Güterabwägung vorzunehmen. Das Gesuch einer Person allein kann nicht genügen, Suizidhilfe zu rechtfertigen. Wenn es darum geht, in einem Bereich, der das menschliche Leben berührt, gesetzgeberisch tätig zu werden, müssen unbedingt mehrere Werte berücksichtigt werden, wie das Interesse der sterbewilligen Person, aber auch die persönliche Verantwortung der Ärztin oder des Arztes und die Pflicht der Gesellschaft, den Schutz des Lebens55 weiter zu garantieren. Ziel ist es, diese unterschiedlichen Werte in ein Gleichgewicht zu bringen.
4.5. Das Bestimmtheitsgebot
Gemäss dem Bestimmtheitsgebot, das aus dem Legalitätsprinzip (Art. 36 BV und 1 StGB) fliesst, muss die Strafrechtsnorm ausreichend bestimmt sein, damit die davon Betroffenen wissen, welches die strafbaren Handlungen sind und welche Sanktionen damit einher gehen56. Das Gesetz muss demnach ausreichend präzise formuliert sein, damit die Rechtssubjekte sich daran halten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit vernünftiger Gewissheit absehen können57. Allerdings verlangen weder Doktrin noch Rechtsprechung, dass die einzelne Person in der Lage sein muss, die juristische Auslegung sämtlicher Strafmerkmale genau zu erfassen. Wegen sprachlicher Mängel, des Rückgriffs auf Normenelemente und der bisweilen fachlichen Materie lassen sich Ungenauigkeiten in Gesetzen nicht verhindern; sie bilden einen festen Bestandteil der Gesetzgebungstechnik, welche dem Gesetzestext eine gewisse Flexibilität und damit eine bessere Anpassungsfähigkeit an die Wirklichkeit verleiht58.
Bestimmte Formen der Suizidhilfe zu bestrafen, ist demnach nur möglich, wenn die strafbaren Verhaltensweisen mit grösstmöglicher Genauigkeit beschrieben würden, im Bewusstsein, dass dieses Fachgebiet die Verwendung von relativ breiten Fachbegriffen erfordert, mit denen vor allem Gesundheitsfachleute vertraut sind.
55 Siehe Gesetzesentwurf über die aktive Sterbehilfe, Tagung des belgischen Senats vom 17. November 2000, Änderung Nr. 67, S. 7.
56 J. Hurtado Pozo, in: Robert Roth/Laurent Moreillon (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal I, Basel, 2009, Nr. 27 zu Art. 1 StGB.
57 BGE 132 I 49, 58, E. 6.2.
58 J. Hurtado Pozo, op.cit. (Fn. 61), Nr. 31 zu Art. 1 StGB.