Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten
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Nach wie vor ist strafbar, wenn die Verleitung und Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. In diesem Sinne ändert an der bisherigen Regelung nichts (vgl. dazu Ziff. 5.2.2 des Erläuternden Berichts).
Verleitung und Beihilfe zum Suizid ist allerdings neu gleichermassen strafbar, wenn sie im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation erfolgt. Die organisierte Suizidhilfe ist verboten und untersteht der gleichen Strafdrohung wie die Verleitung und die Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Beweggründen. Die Beweggründe für die Suizidhilfe sind allerdings unerheblich, sie werden gar nicht geprüft.
Diese Variante geht von der Annahme aus, dass eine Person, die im Rahmen einer Organisation tätig wird, von vorneherein nicht aus rein altruistischen Motiven handeln und auch keine ausreichend enge Beziehung zur suizidwilligen Person entwickeln kann, um die Situation gründlich zu analysieren.
5.3.2. Vorteile der Variante 2
• Es wird ein klares Signal gesetzt zu Gunsten jeglicher Alternativen zur Lebenserhaltung.
• Bisherige fragwürdige Praktiken von Sterbehilfeorganisationen (vgl. Ziff. 2.2) werden un-
terbunden. Missbilligte Entwicklungen, namentlich die Kommerzialisierung der Sterbehilfe, werden klar gestoppt.
• Für die Suizidhilfe steht vermehrt wieder die persönliche Nähe der beteiligten Personen
im Vordergrund.
• Der bisherige Sterbetourismus wird quasi verunmöglicht.
• Die Regelung ist klar. Das Verbot der organisierten Suizidhilfe stellt eine klare Leitplanke
dar, Auslegungsfragen sind kaum zu erwarten.
• Die Anwendung in der Praxis ist einheitlich.
5.3.3. Nachteile der Variante 2
• Die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wird eingeschränkt, Suizidwillige können
Unterstützung nur im Bekanntenkreis finden.
• Die gesellschaftlichen Entwicklungen (namentlich in den Kantonen) bleiben ausgeblen-
det. Die heutige Realität ist grundsätzlich eine andere (vgl. z.B. den Schwangerschaftsabbruch). Es wird quasi versucht, das Rad der Zeit zurückzudrehen.
• Es besteht das Risiko des Abgleitens in die Illegalität und von Umgehungstatbeständen –
mit kontraproduktiven und unerwünschten Folgen
• Damit besteht insgesamt das Risiko, dass das beabsichtigte Ziel langfristig nicht erreicht
wird.
6. Auswirkungen
6.1. Auswirkungen auf den Bund
Die Neuregelung der Suizidhilfe im Strafrecht hat keine speziellen (finanziellen, volkswirtschaftlichen oder organisatorischen) Auswirkungen auf den Bund. Ebenso sind keine Anpassungen notwendig weder hinsichtlich der Informatik des Bundes noch in baulicher Hinsicht.
6.2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Änderung von Artikel 115 StGB und Artikel 119 MStG zumindest kurzfristig eine zusätzliche Arbeitsbe-