Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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5.2.4. Absatz 3 (Strafbarkeit der Verantwortlichen der Organisation)

Eine Teilnahme an der Suizidhilfe ist nach den allgemeinen Regeln möglich. Doch wird das einschränkende Tatbestandsmerkmal des Handelns aus selbstsüchtigen Beweggründen auch bei den Teilnehmern berücksichtigt werden müssen, weil die entferntere Mitwirkung am Suizid nicht in weiterem Umfange strafbar sein kann als die unmittelbare.

Schwierigkeiten bereitet der umgekehrte Fall: Der entfernter Mitwirkende handelt aus selbstsüchtigen Beweggründen, der unmittelbar Mitwirkende ohne. Hier käme eine Bestrafung des entfernter Mitwirkenden nur in Betracht, wenn die Teilnahme am Suizid grundsätzlich als strafbar und das Fehlen von selbstsüchtigen Motiven als persönlicher Strafausschliessungsgrund im Sinne von Artikel 27 StGB angesehen würde70. Bestimmte Autoren verneinen dies mit der Begründung, die selbstsüchtigen Beweggründe seien unrechtsbegründend, d.h. ihr Nichtvorhandensein führe nicht bloss zu einem Schuldausschluss, sondern lasse die Tatbestandsmässigkeit dahinfallen. Andernfalls könnte eine beliebige Drittperson Notwehrhilfe gegen jede Art der direkten Beihilfe am Suizid üben. Die Teilnahme an der Verleitung bzw. Beihilfe zum Suizid richtet sich nach den allgemeinen Regeln und verhält sich daher akzessorisch zum unrechtsbegründenden Handeln des Haupttäters. Handelt dieser rechtmässig, kann die entferntere Teilnahme nicht selbständig ein Unrecht begründen. Der selbstsüchtig motivierte, indirekte Teilnehmer bleibt daher straflos71.

Die Absätze 3–5 sollen diese mögliche Strafbarkeitslücke schliessen und begründen einen Sonderfall der Teilnahme für die Verantwortlichen einer Suizidhilfeorganisation. Artikel 102 StGB vermag diese Lücke nicht zu schliessen, da die Suizidhilfeorganisationen als Vereine in der Regel einen ideellen Zweck verfolgen und damit nicht unter den strafrechtlichen Unternehmensbegriff fallen. Zudem dürften die Strukturen einer Suizidhilfeorganisation noch nicht derartig komplex sein, dass die Ermittlung der allfälligen Täter unmöglich wäre.

5.2.4.1. Buchstabe a: Suizidhilfe im Wissen, dass nicht alle Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind

In Absatz 3 Buchstabe a werden die Fälle erfasst, in denen die Suizidhelferin oder der Suizidhelfer mit Wissen der verantwortlichen Person die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht einhält.

Zum Kreis der Verantwortlichen einer Organisation zählen die formellen und die faktischen Organe. Formelle Organe sind die Vorstandsmitglieder, faktische Organe sind Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Die heute bekannten Suizidhilfeorganisationen sind Vereine im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Als verantwortliche Personen kommen demnach nicht nur Vorstandsmitglieder der Suizidhilfeorganisation in Betracht, sondern auch Nichtmitglieder, sofern sie auf die Organisationsstruktur, Zielsetzung oder die konkreten Planungen usw. bestimmenden Einfluss haben.

5.2.4.2. Buchstabe b: Verbot von geldwerten Leistungen an die Suizidhilfeorganisati-

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Ein zentrales Element der Vorlage ist, dass der Dienst an einem Menschen im Vordergrund steht. Eine Kommerzialisierung der organisierten Sterbehilfe soll ausgeschlossen sein. Die Suizidhilfe darf weder zu einer Routineangelegenheit werden, noch darf sie ein „Wirtschafts-

70 M. Schubarth (Fn. 64), N 33 zu Art. 115 StGB

71 Siehe C. Schwarzenegger (Fn. 65), S. 93 ff.; G. Stratenwerth (Fn. 66), § 13 N. 24; P. Venetz, Suizidhilfeorganisationen und Strafrecht, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 28, Zürich 2008, S. 261., S. 261.