Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 31 Seiten

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• Parlamentarische Initiative Egerszegi-Obrist 06.453 „Regelung der Sterbehilfe auf Geset-

zesebene“ vom 23. Juni 2006

• Interpellation Aeschbacher 06.3606 „Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehil-

fetourismus“ vom 6. Oktober 2006

• Motion Glanzmann-Hunkeler 07.3626 „Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen“ vom

3. Oktober 2007

• Motion Stadler 07.3163 „Gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Sterbehilfeorga-

nisationen“ vom 22. März 2007

• Parlamentarische Initiative Aeschbacher 07.480 „Stopp dem unwürdigen Sterbetouris-

mus in unserem Land“ vom 5. Oktober 2007

• Motion Flückiger-Bäni 07.3866 „Kostenübertragung an Sterbehilfeorganisationen vom

21. Dezember 2007

• Motion Aeschbacher 08.3300 „Anstiftung und Beihilfe zu Selbstmord unter Strafe stellen“

vom 10. Juni 2008

• Motion Flückiger-Bäni 08.3427 „Befristetes Verbot für Sterbehilfe“ vom 13. Juni 2008..

2.1.3. Schweizerische Akademie der Wissenschaften und Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin

Die SAMW hat am 7. Juni 2006 in einem Schreiben an den Bundesrat die Meinung kundgetan, dass der Bund im Bereich der Suizidhilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht habe; mit verschiedenen kantonalen gesetzlichen Rahmenbedingungen würde das Phänomen des Sterbetourismus ansonsten weiter Blüten treiben14. Zudem hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) am 27. Oktober 2006 ihre Stellungnahme

Nr. 13/2006 „Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe“ veröffentlicht, worin sie den möglichen Inhalt der von ihr bereits im Jahr 2005 geforderten Aufsichtsregelung15 aufgezeichnet hat. Die NEK formuliert Empfehlungen bezüglich Abklärungen von suizidwilligen Personen. Dabei nennt sie konkret folgende Punkte:

1. die Urteilsfähigkeit muss vorhanden sein im Hinblick auf die Entscheidung, das eigene

Leben mit Hilfe eines Dritten zu beenden;

2. der Suizidwunsch muss aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden entstanden

sein;

3. psychisch kranken Menschen, bei denen Suizidalität ein Ausdruck oder Symptom der

Erkrankung ist, soll keine Suizidhilfe gewährt werden;

4. der Sterbewunsch ist dauerhaft und konstant und nicht aus einem Affekt oder aus einer

absehbar vorübergehenden Krise entstanden;

5. der Wunsch zum Suizid ist frei von äusserem Druck zustande gekommen;

6. alle Alternativen sind abgeklärt, mit der suizidwilligen Person erwogen und geprüft sowie

gemäss ihrem Wunsch ausgeschöpft;

7. persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche sind unabdingbar und somit

eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg ausgeschlossen;

8. eine unabhängige Zweitmeinung kommt zum gleichen Schluss.

14 Siehe den entsprechenden Ausschnitt aus dem Schreiben in der oben bereits genannten Interpellation Aeschbacher 06.3606 vom 6. Oktober 2006. Vgl. dazu aber auch die Stellungnahme der zentralen Ethikkommission der SAMW vom 15. Januar 2007.

15 Siehe hiezu die Stellungnahme Nr. 9/2005 „Beihilfe zum Suizid“, verabschiedet von der NEK am 27. April 2005, S. 52 ff. und S. 70.