Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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Die Kosten für die Nachsorge erscheinen auf den ersten Blick hoch. Ein anderes Bild zeichnet sich ab, wenn diese Kosten den Einsparungen und dem Mehrwert gegenübergestellt werden, der aus einer Nierenspende resultiert. Werden mehrere kürzlich veröffentlichte internationale Schätzungen auf das Schweizer Gesundheitssystem übertragen, haben allein die 988 Nierenlebendspenderinnen und Nierenlebendspender der vergangenen zehn Jahre dem Schweizer Gesundheitssystem direkte Kosten von ca. 74 bis 94 Millionen US Dollar erspart (Vergleich Transplantationskosten gegen eingesparte Dialyse) und einen gesellschaftlichen Mehrwert von knapp 267 bis 494 Millionen US Dollar (QALY, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genesenen werden mitgerechnet) erzeugt44.

3.1.2 Auf die Kantone und Gemeinden

Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen gemäss den Artikeln 69 und 70 TxG sind die Kantone zuständig (Art. 71 TxG). Aufgrund der Anpassungen dieser Artikel an das revidierte StGB ergeben sich jedoch für die Kantone keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Da ansonsten für den Vollzug des TxG in erster Linie der Bund zuständig ist, sind auch in Bezug auf die weiteren Änderungen für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten.

Auf die Gemeinden wirken sich die Änderungen des Transplantationsgesetzes ebenfalls nicht aus.

3.1.3 Auf die Versicherer

Die Vorlage hat auf die Invaliden- und Militärversicherung finanzielle Auswirkungen, da diese beiden Versicherungszweige künftig den Lebendspenderinnen und Lebendspendern den vollen Erwerbsausfall ersetzen müssen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b).

Die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender hat bei Organspenden lebenslang zu erfolgen. Für die Versicherer ergibt sich mit der Einführung einer einmaligen Pauschale für die medizinischen Kosten der Nachbetreuung (Art 14a) insbesondere eine Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlung, da die Kosten für die gesamte Nachsorge einer Spenderin oder eines Spenders in einem Mal geleistet werden und nicht mehr wie heute verteilt auf viele Jahre anfallen.

Zusätzlich werden die Versicherer mit Artikel 14a Absatz 3 verpflichtet, die Hälfte der Kosten für die Leistungen der Schweizerischen Stiftung für die Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern zu übernehmen.

Die Pauschale für die Versicherer umfasst neben den medizinischen Kosten auch die anteilsmässigen Kosten für die Führung des Registers. Pro Jahr fallen für die Versicherer Kosten für die Führung des Registers in der Höhe von rund 78 Franken pro registrierte, nachbetreute Person an. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 35 Jahren nach der Spende betragen die Kosten pro

44 Christen, Markus, Neuhaus Bühler, Rachel, Stump Wendt, Brigitte, 2010, Warum eine Pauschale Entschädigung für Lebendorganspender fair ist, in: Bioethica Forum 2010, Vol. 2, No. 2, S. 50-55