Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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sowie Personen mit Wohnsitz in bestimmten Staaten vorbehalten, die mit der Schweiz eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Diese Wahlmöglichkeit steht auch den Familienangehörigen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, den pensionierten Grenzgängerinnen und Grenzgängern und den Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern zu, die ihren Wohnsitz ausserhalb des zuständigen Staats haben. Die Ausdehnung des Kreises der Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (die aber in der Schweiz obligatorisch versichert sind), die die Möglichkeit haben, sich in der Schweiz behandeln zu lassen, und die Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips auf sie haben zur Folge, dass diese Personen Anspruch darauf erheben können, in Bezug auf die Organallokation gleich behandelt zu werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für Drittstaatsangehörige wird die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Folgen haben, da diese Personen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Schlussfolgerungen aus dem Gutachten: Es ergibt sich somit, dass

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die in der Schweiz versichert und in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden wohnhaft sind, einen Anspruch auf medizinische Leistungen in der Schweiz und somit auch auf eine Organtransplantation haben. Dasselbe gilt nach dem EFTA-Übereinkommen14 für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die EFTA-Staatsangehörige sind. Dieser Anspruch gilt somit für alle in der Schweiz versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie EU/EFTA-Staatsangehörige mit Behandlungswahlrecht. Bezüglich der Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern wäre der Anspruch gemäss der heutigen Rechtslage nur auf diejenigen mit Wohnsitz in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden beschränkt. In absehbarer Zeit werden die zur Zeit für die Schweiz geltenden Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 ersetzt werden. Das Datum des Inkrafttretens dieser beiden Verordnungen im Verhältnis Schweiz-EU/EFTA steht noch nicht fest. Es ist aber anzunehmen, dass die internationalen rechtlichen Grundlagen zeitlich vor der voraussichtlichen Inkraftsetzung der Teilrevision des Transplantationsgesetzes Anfang 2014 für die Schweiz gelten werden. Deshalb wurden die Änderungen in Artikel 17 und 21 TxG auf Basis der beiden zukünftigen Verordnungen vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass alle Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA wohnen, aber in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt sind, ein Behandlungswahlrecht haben. Machen diese Personen von diesem Wahlrecht Gebrauch, haben sie Anspruch auf medizinische Leistungen in der Schweiz und somit auch auf eine Organtransplantation. Dasselbe gilt auch für ihre in der Schweiz nach KVG versicherten nichterwerbstätigen Familienangehörigen sowie für Rentenbezügerinnen und –bezüger und arbeitslose Personen.

Mit dem neuen Absatz 2bisBuchstabe a von Artikel 17 TxG wird die Gleichstellung derjenigen Personen, die in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens fallen, mit den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt.

14 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.), SR 0.632.31.