Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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2.4.2.2 Artikel 14 Absatz 2bis

In der Praxis hat sich verschiedentlich die Frage gestellt, welcher Versicherer nach Artikel 14 TxG leistungspflichtig ist, wenn die Empfängerin oder der Empfänger stirbt. In einem solchen Fall, z.B. aber auch dann, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Schweiz endgültig verlässt, untersteht sie oder er nicht mehr den obligatorischen Versicherungen oder der Versicherungspflicht nach KVG, und ihre oder seine Versicherungsverhältnisse mit der Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung und damit auch die entsprechenden Versicherungsdeckungen enden.

Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b TxG muss für den Betrieb eines Transplantationszentrums ein Qualitätssicherungssystem vorhanden sein, das auch die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender sicherstellt. Diese Überprüfung des Gesundheitszustands muss bei organspendenden Personen lebenslang erfolgen (vgl. Art. 16 Bst. e Ziff. 2 der Transplantationsverordnung). Den Lebendspenderinnen und Lebendspendern können deshalb noch Jahre nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses zwischen Empfängerin oder Empfänger und zuständigem Versicherer Kosten anfallen.

Weil in den beschriebenen Fällen kein neuer Versicherer an die Stelle des alten tritt, fragt sich, ob der zuletzt zuständige Versicherer weiterhin zur Übernahme der Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders verpflichtet sein soll. Wird die Frage verneint, löst dies unweigerlich die Kostentragungspflicht des Bundes aus – jedenfalls dann, wenn weiterhin die Absicht des Gesetzgebers, die Lebendspenderin oder den Lebendspender die finanziellen Belastungen der Spende nicht selber tragen zu lassen, konsequent umgesetzt werden soll. Die Übernahme der Kosten durch den Bund soll und muss aber die Ausnahme bleiben. Daraus folgt, dass der zuletzt zuständige Versicherer weiterhin für die Kosten aufkommen muss, auch wenn das Versicherungsverhältnis zur Empfängerin oder zum Empfänger endet. Dies soll mit einer entsprechenden Präzisierung in einem neuen Absatz 2bisklargestellt werden.

2.4.2.3 Artikel 14a

Die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender hat bei Organspenden lebenslang zu erfolgen. Die ärztlichen Nachkontrollen erfolgen ein Jahr nach der Spende und dann alle zwei Jahre zeitlich unbegrenzt. Das Schweizer Lebendspendenregister (Swiss Organ Living Donor Health Registry, SOL-DHR) initiiert die Nachkontrollen, begleitet sie und wertet die Laborergebnisse regelmässig aus. Wenn sich im Einzelverlauf eine Gefahr abzeichnet, erhält die Hausärztin oder der Hausarzt einen Brief mit einer Empfehlung. Das kann ein Hinweis sein auf die neu aufgetretene Mikroalbuminurie (Ausscheidung von geringen Mengen Eiweiss mit dem Urin) mit Behandlungsempfehlung oder ein Vorschlag, ob und wie auf eine beobachtete Nierenfunktionsverschlechterung reagiert werden soll. So wurde z.B. bei einer Nierenspenderin nach anfänglich perfektem Verlauf im siebten Jahr nach Spende eine starke, aber asymptomatische Verschlechterung der Nierenfunktion beobachtet. Der Hausarzt wurde alarmiert und leitete die Abklärung ein. Als Ursache wurde eine Hydronephrose in der belassenen Niere festgestellt (neu aufgetretene