Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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weil es sich bei den nach Artikel 14 TxG geschuldeten Leistungen nicht um solche sozialversicherungsrechtlicher Natur handelt – nicht in ihrer angestammten Rolle als Versicherer tätig sind. Sie führt weiter aus, dass als Konsequenz dieser neuen Rolle die Sozialversicherer der Spenderin oder dem Spender Leistungen schulden, die in ihren Leistungskatalogen nicht enthalten sind (z.B. Reisekosten). Zudem sei das «dual-fixe» Finanzierungsmodell34, das die Krankenkassen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 199435 über die Krankenversicherung (KVG) zur Abgeltung stationärer Leistungen kennen, im Rahmen von Artikel 14 TxG nicht anwendbar. Der zuständige Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers müsse die stationären Behandlungskosten der Spenderin oder des Spenders vielmehr vollumfänglich selber tragen.

Die Bestimmung hat in der Praxis zu verschiedenen Unsicherheiten geführt. Mit einer Änderung dieser Bestimmung soll deshalb versucht werden, diesen Unsicherheiten zu begegnen.

Trotz dieser Irritationen und Unsicherheiten kann festgehalten werden, dass es mit Artikel 14 gelungen ist, den gesetzgeberischen Willen, die Spenderin bzw. den Spender die finanziellen Belastungen der Spende nicht selber tragen zu lassen, umzusetzen. Die Regelung von Artikel 14 TxG ist für die Spenderin bzw. den Spender vorteilhaft.

2.4.2 Die Änderungen im Einzelnen

2.4.2.1 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Nach dieser Bestimmung übernimmt der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der Krankheit der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall oder anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht.

Im Bereich der Krankenversicherung wird der Spenderin oder dem Spender der Erwerbsausfall voll ersetzt (100 Prozent des Lohnes einschliesslich Anteil am 13. Monatslohn und Sozialabgaben). Im Bereich der Invaliden- und der Militärversicherung wird der Erwerbsausfall entsprechend den Taggeldregelungen dieser Versicherungszweige zu 80 Prozent ersetzt36. Diese Praxis ist die Folge der Formulierung «angemessene Entschädigung» in Artikel 14 TxG. Eine unterschiedliche Praxis bezüglich der Höhe des Erwerbsausfalls, die in unterschiedlichen Leistungshöhen resultiert, sollte vermieden werden. Es ist nicht einsehbar, weshalb der Spenderin oder dem Spender bei Zuständigkeit der Invaliden- oder Militärversicherung 20 Prozent seines Erwerbsausfalls ungedeckt bleiben sollen. Der Begriff «angemessen» soll deshalb in Absatz 2 Buchstabe b gestrichen werden.

34 Dies bedeutet, dass die Leistungen von den Krankenversicherern und den Kantonen nach einem im Voraus festgelegten Verteilschlüssel bezahlt werden.

35 SR 832.10

36 Für die IV vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), E 7 Ziff. 1030.2.2