Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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allgemeinen Tendenz, die Wohnsitzklauseln aufzuheben, die aus dem Freizügigkeitsabkommen hervorgeht.

- Das Transplantationsgesetz begründet keine direkte Diskriminierung, da das

massgebende Kriterium für die Organallokation nicht die Nationalität der betreffenden Patientinnen und Patienten, sondern ihr Wohnsitz ist. Bei der Organallokation behandelt die Schweiz somit Personen schweizerischer Nationalität und Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU gleich, sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Hingegen führt das Wohnsitzkriterium bei der Organallokation zu einer indirekten Diskriminierung, da dieses Kriterium Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU häufiger betrifft als schweizerische Staatsangehörige – bei den Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind ausländische Staatsagenhörige gegenüber Schweizer Staatsangehörige in der Mehrheit. Deshalb benachteiligt auch die Organallokation nach dem Wohnsitzkriterium Ausländerinnen und Ausländer häufiger als Schweizerinnen und Schweizer. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b TxG begründet somit eine indirekte Diskriminierung der Personen, die ein Recht auf Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz haben, aber nicht in der Schweiz wohnen, gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Diese indirekte Diskriminierung ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn aufgrund des erheblichen Organmangels das Vorliegen von objektiven Gründen des Allgemeininteresses bejaht wird, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht gewahrt.

- Es bestehen weitere Argumente, die das Wohnsitzkriterium bei der

Organzuteilung gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern in Frage stellen. Ein Vergleich mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zeigt, dass das Wohnsitzkriterium unzulässig ist, wenn es um die Gewährung dieser Verbilligungen an in der Schweiz versicherungspflichtige Personen geht. Im Übrigen erscheint die Befürchtung, dass es zu einem auf die Schweiz ausgerichteten Transplantationstourismus kommt, im Zusammenhang mit den Grenzgängerinnen und Grenzgängern unbegründet. Die heikle Frage der Organallokation an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz im Zusammenhang mit der Mobilität der Patientinnen und Patienten muss von der Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterschieden werden; was den Zugang zur medizinischen Versorgung betrifft, gelten Grenzgängerinnen und Grenzgänger als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Zudem ist zu beachten, dass auch die Einhaltung des Prinzips der Solidarität zwischen Spendern und Empfängern eine Gleichbehandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erfordert.

- Eine allfällige Aufnahme der Verordnungen (EG) Nr. 883/200412 und

987/200913, die die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 in den 27 Mitgliedstaaten der EU ersetzen, in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens wird Folgen für die Schweiz haben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist das Recht, für eine Behandlung den Versicherungsstaat statt den Wohnsitzstaat zu wählen, nicht mehr nur Grenzgängerinnen und Grenzgängern

12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

13 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mobilität für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.