Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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2.3.2.2 Bedeutung der Problemstellung für Non-Heart- Beating-Donors

Die Frage ist in der Praxis namentlich im Zusammenhang mit den Diskussionen über die Wiedereinführung eines Non-Heart-Beating-Donor-Programms22 in der Schweiz aufgeworfen worden. Namentlich bei den Spenderinnen und Spendern, bei denen der irreversible Herzstillstand nach geplantem Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen eintritt, ist der zeitliche Spielraum für das Ärzteteam eng begrenzt. Solche Spenderinnen und Spender befinden sich auf einer Intensivstation und haben eine schwere Hirnschädigung erlitten, ohne jedoch sämtliche klinischen Kriterien des Todes zu erfüllen. Das Fortleben dieser Patientinnen und Patienten beruht auf lebenserhaltenden medizinischen Massnahmen wie beispielsweise der mechanischen Ventilation, der Zufuhr einer hohen Sauerstoffkonzentration und der Verabreichung von Medikamenten, die den Blutdruck unterstützen. Diese Patientinnen und Patienten haben eine normale Herztätigkeit, solange sie an eine Maschine angeschlossen sind. Beschliessen die Ärztin oder der Arzt und die nächsten Angehörigen jedoch den Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen, wird die mechanische Unterstützung der Patientin oder des Patienten (hauptsächlich die künstliche Beatmung) beendet. In den Minuten oder Stunden nach diesem Abbruch verstirbt die Patientin oder der Patient infolge eines Herzstillstands. Ihr oder sein Tod wird dann nach dem Verfahren für die Feststellung des Todes nach irreversiblem Herz-Kreislaufstillstand festgestellt. Nur wenn der Tod in den ersten 60 Minuten nach Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen erfolgt, kann eine Organentnahme in Betracht gezogen werden. Nach 60 Minuten spricht das erhöhte Risiko einer Schädigung der Organe gegen eine Entnahme.

Sobald bei diesen Patientinnen und Patienten der Tod festgestellt ist, muss die Entnahme umgehend erfolgen, da sich die Organe sonst nicht mehr in einem für die Transplantation günstigen Zustand befinden. Unter diesen Umständen ist es für den Erfolg der anschliessenden Transplantation wichtig, dass die Anfrage an die Angehörigen betreffend eine mögliche Organentnahme bereits vor der Todesfeststellung erfolgen kann.

Würde Artikel 8 Absätze 2 und 3 TxG so ausgelegt, dass die Anfrage an die nächsten Angehörigen der Spenderin oder des Spenders erst nach deren oder dessen Tod erfolgen dürfte, so würde dies die Organentnahme bei Spenderinnen und Spendern, bei denen der irreversible Herzstillstand nach geplantem Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen eintritt, praktisch verunmöglichen. Aus logistischer Sicht, und mit dem Ziel, den Erfolg der anschliessenden Transplantation zu gewährleisten, ist eine Anfrage an die nächsten Angehörigen nach der Todesfeststellung vernünftigerweise nicht denkbar.

2.3.2.3 Interpretation von Artikel 8

Artikel 8 TxG ist indessen nicht so zu verstehen, dass eine Anfrage erst erfolgen darf, wenn die betreffende Person effektiv verstorben, ihr Tod somit festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung das weitere Vorgehen

22 Non-Heart-Beating-Donor: Spenderin oder Spender, bei der oder dem der Tod durch den irreversiblen Ausfall der Herz- und Kreislauf-Funktion nachgewiesen wird, deren oder dessen Herz anlässlich der Entnahme somit nicht mehr schlägt.