Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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2.3.3.3 Zustimmung zur Organentnahme und Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Im Zusammenhang mit diesen Fragen ist verschiedentlich argumentiert worden, eine Zustimmung der Spenderin oder des Spenders zur Organentnahme nach Artikel 8 Absatz 1 TxG könne so interpretiert werden, dass sie auch die Einwilligung in die im Hinblick auf eine Transplantation erforderlichen medizinischen Massnahmen vor dem Tod beinhalte. Diese Argumentation trifft indessen nicht zu.

Das Gesetz verlangt in Artikel 10 ausdrücklich eine Zustimmung der Spenderin oder des Spenders zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen. Die im TxG vorgesehene Lösung unterscheidet damit sehr deutlich zwischen der Zustimmung zur Organspende (Art. 8 TxG) und der Zustimmung zu den vorbereitenden medizinischen Massnahmen (Art. 10 TxG), was ausschliesst, davon ausgehen zu können, die erstere umfasse implizit die zweite.

Die Zustimmung zur Organspende erstreckt sich gemäss geltendem Recht deshalb nicht auf die vorbereitenden medizinischen Massnahmen.

2.3.3.4 Die Änderung von Artikel 10 TxG im Einzelnen

Aufgrund der mit der geltenden Fassung von Artikel 10 TxG verbundenen Unsicherheiten bezüglich des Vorgehens bei urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern, und im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts, erachten es die Gutachter als sinnvoll, diese Bestimmung zu präzisieren. Dem ist zuzustimmen. Artikel 10 TxG soll deshalb mit einer Regelung bezüglich des Vorgehens im Fall der Urteilsunfähigkeit der Patientin oder des Patienten ergänzt werden.

Absatz 2 hält zunächst fest, dass die Person, die berechtigt ist, eine urteilsunfähige spendende Person im medizinischen Bereich zu vertreten, vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen kann, wenn dies dem mutmasslichen Willen der spendenden Person entspricht. Der mutmassliche Wille entspricht dem Willen, den die Spenderin oder der Spender wahrscheinlich äussern würde, wäre sie oder er noch urteilsfähig.

Welche Person zur Vertretung der Spenderin oder des Spenders berechtigt ist, ergibt sich aus dem neuen Erwachsenenschutzrecht32, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Nach Artikel 378 ZGB (in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2008) sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2. die Beiständin oder der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

32 AS 2011 725