Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Ländern wohnen), müssen behandelt werden, als ob sie in der Schweiz wohnen würden. Denn in diesem spezifischen Umfeld verlangt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht nur eine Gleichbehandlung zwischen schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen (Artikel 3), sondern auch zwischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie Personen, die in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden wohnen (aber in der Schweiz versichert sind), einerseits, und Personen mit Wohnsitz in der Schweiz andererseits (Artikel 20 in Verbindung mit Anhang VI, Teil Schweiz, Ziffer 4 des Freizügigkeitsabkommens). Mit anderen Worten, in Bezug auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger und auf Personen, die in der Schweiz versichert und in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden wohnhaft sind, ist jede Diskriminierung aufgrund des Nationalitätskriteriums, aber auch aufgrund des Wohnsitzkriteriums verboten.
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lässt es somit grundsätzlich nicht zu, dass in Bezug auf den Zugang dieser Personenkategorien zu den Leistungen bei Krankheit ein Wohnsitzkriterium berücksichtigt wird. Jede Ungleichbehandlung beim Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund des Wohnsitzes dieser Personenkategorien und in der Schweiz wohnhaften Personen erscheint deshalb ausgeschlossen.
- Diese Argumentation lässt sich auf die Transplantation und die Zuteilung von Organen an Patientinnen und Patienten anwenden, die in der Warteliste stehen. Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 macht jeden Verweis auf den Wohnsitz als materielle Voraussetzung für den Zugang zu den Leistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger einerseits und für in der Schweiz versicherte Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden (und auch für deren Familienangehörige) andererseits unwirksam. Alle diese Personen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können somit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen in Bezug auf die Organtransplantation Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in der Schweiz wohnhaften Personen erheben.
- Selbst in einer Mangelsituation, in der Allokationsregeln festgelegt werden müssen, um eine knappe medizinische Ressource zu verteilen, kann die Schweiz gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie gegenüber den in der Schweiz versicherten Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden nicht das Wohnsitzkriterium heranziehen, um den Zugang zu einer medizinischen Leistung zu beschränken. Die Aufhebung des Wohnsitzkriteriums als Kriterium für den Zugang zu einer Leistung muss logischerweise auch verhindern, dass das Wohnsitzkriterium auf der Ebene der Verteilung der Ressourcen, die innerhalb der Grenzen, auf nationaler Ebene verfügbar sind, erneut eingeführt wird.
- Im Zusammenhang mit der Organallokation erscheint es somit unzulässig, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gegenüber Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie gegenüber in der Schweiz versicherten Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden zu bevorzugen. Denn trotz der bestehenden Mangelsituation widerspricht das Wohnsitzkriterium eindeutig dem eigentlichen Ziel und Zweck des Freizügigkeitsabkommens. Zudem steht es im Widerspruch zur