Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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normalerweise nicht in der Schweiz, wo sich ihr Versicherer befindet, behandeln lassen.

- Bestimmte in der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland wohnen,

können jedoch wählen, ob sie sich in der Schweiz behandeln lassen möchten (Behandlungswahlrecht). Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Sonderregelung für den Zugang zu den Leistungen bei Krankheit in der Schweiz vor: Sie haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Grundversicherung wie in der Schweiz wohnhafte Personen, und die Leistungen sind zu den gleichen Bedingungen zu erbringen (gleiche Leistungen zu den gleichen Bedingungen). Hingegen haben die nichterwerbstätigen, in der Schweiz bei einem KVG11-Versicherer versicherten Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern grundsätzlich keinen Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz. Sie müssen sich im Staat behandeln lassen, in dem sie wohnen.

- Zusätzlich zu den Grenzgängerinnen und Grenzgängern verfügen weitere

Personenkategorien über ein Wahlrecht bezüglich des Zugangs zu den Leistungen bei Krankheit in der Schweiz. In der Schweiz versicherte Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden können wählen, ob sie sich in der Schweiz behandeln lassen möchten. Da Anhang VI, Teil Schweiz, Ziffer 4 des Freizügigkeitsabkommens auf Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verweist, erhalten diese Personen bei Krankheit Leistungen in der Schweiz, als ob sie hier wohnen würden. Diese Regelung hat vor allem Auswirkungen für die Familienangehörigen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich oder den Niederlanden wohnen: Dank speziellen Vereinbarungen mit diesen Ländern haben diese Familienangehörigen die Möglichkeit, sich in der Schweiz behandeln zu lassen; sie verfügen mit anderen Worten über ein Recht auf den Zugang zur medizinischen Versorgung im Beschäftigungsstaat der Grenzgängerin oder des Grenzgängers, d. h. in der Schweiz.

- Mit Ausnahme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger und der Personen, die

in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, der ihnen die Wahl belässt, in der Schweiz eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, haben die in der Schweiz obligatorisch versicherten Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, grundsätzlich nur Anspruch auf die Leistungen in ihrem Wohnsitzstaat und nach den Rechtsvorschriften dieses Staats (mit Ausnahme von Notfällen und Fällen, in denen eine Genehmigung vorliegt). Dasselbe gilt für Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und arbeiten (ausser im Notfall oder bei Vorliegen einer Genehmigung) und für Drittstaatsangehörige, die von vornherein nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fallen. Diese Personen können nicht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen frei wählen, ob sie sich in der Schweiz behandeln lassen wollen.

- Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und über die Möglichkeit

verfügen, sich in der Schweiz behandeln zu lassen (Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie in der Schweiz versicherte Personen, die in bestimmten

11 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10, AS 1995 1328).