Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Bundesrat zu regeln sein (Abs. 5). Das gilt namentlich für die Höhe der Pauschale. Für deren Berechnung werden die Lebenserwartung der Spenderinnen und Spender, die Häufigkeit der medizinischen Kontrollen sowie die relevanten Kosten zu berücksichtigen sein. Zu diesen Kosten gehören die Arztuntersuchungen in zweijährlichem Abstand, die Laborkosten und – anteilsmässig – die Leistungen des Lebendspendenregisters, welches die periodischen Untersuchungen zeitgerecht auslöst und auswertet. Artikel 14a enthält die wesentlichen Grundsätze über die künftige Finanzierung der neu zu regelnden Materie. In der Transplantationsverordnung und nötigenfalls im TxG werden in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse insbesondere die Bestimmungen zur Organisation der Stiftung und deren Rechte und Pflichten ergänzt.
Ob die Kosten verteilt auf viele Jahre anfallen oder in einem Mal geleistet werden, macht bezüglich ihrer Höhe keinen Unterschied. Durch die Leistung einer Pauschale kann die Kostenfrage für beide Seiten unmittelbar nach der Entnahme aber ein für alle Mal gelöst werden. So gesehen profitieren von einer solchen Regelung die Lebendspenderinnen und Lebendspender wie die zuständigen Versicherer.
2.4.2.4 Änderung bisherigen Rechts
Seit dem Inkrafttreten des TxG ist die finanzielle Absicherung der Lebendspenderin oder des Lebendspenders einheitlich in Artikel 14 TxG geregelt. Diesbezügliche Regelungen finden sich heute aber teilweise auch in einzelnen Sozialversicherungserlassen. Auf Gesetzesstufe betrifft dies Artikel 16 Absatz 3 des Militärversicherungsgesetzes39, demzufolge eine Lebendspenderin oder ein Lebendspender Anspruch auf Heilbehandlung und Ersatz des Erwerbsausfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat, wenn die Militärversicherung zugunsten eines Versicherten eine Organübertragung von einem lebenden Spender bewilligt. Im Bereich der Krankenversicherung finden sich entsprechende Regelungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung40.
Beim Anspruch der Lebendspenderin oder des Lebendspenders nach Artikel 14 TxG handelt es sich – im Gegensatz zu demjenigen nach Artikel 16 Absatz 3 des Militärversicherungsgesetzes – nicht um einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch. Um Unsicherheiten bezüglich des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen zueinander zu vermeiden, soll Artikel 16 Absatz 3 des Militärversicherungsgesetzes deshalb aufgehoben werden.
2.5 Artikel 69 und 70
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches41 (AT StGB) sind auch auf Taten anwendbar, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, sofern diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB).
39 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1
40 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Anhang 1, Ziffer 1.2., SR 832.112.31
41 SR 311.0