Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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Massnahmen dienen folglich dazu, die durch eine schwere Hirnschädigung verloren gegangenen Körperfunktionen auszugleichen bzw. zu ersetzen.

Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen werden zwischen dem Moment des Therapieabbruchs und dem Moment der Organentnahme zu Transplantationszwecken vorgenommen. Im Inselspital Bern variiert der Zeitraum vom Therapieabbruch bis zur ersten klinischen Todesfeststellung zwischen wenigen Stunden bis zu maximal 48 Stunden. Falls der Tod nach Ablauf dieser Frist nicht eingetreten ist, wird jegliche unterstützende Massnahme (insbesondere die künstliche Beatmung) abgebrochen. Ist der Tod dagegen eingetreten, werden gewisse Funktionen wie die Atmung und der Kreislauf sowie die Durchblutung der Organe bis zum Zeitpunkt der Organentnahme künstlich aufrecht gehalten.

Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen sind insbesondere in der Phase zwischen der erstmaligen klinischen Feststellung des Todes bis zur Bestätigung des Todes entscheidend, weil es durch den Tod zu schweren physiologischen und strukturellen Störungen (Störungen von Herz-Kreislauf, Atmung, Temperaturregulation, Hormonhaushalt zusammen mit Entzündungsreaktionen) kommt.

Damit diese Massnahmen durchgeführt werden können, muss somit bereits im Zeitpunkt des Therapieabbruchs evaluiert werden, ob dafür wie für die Organentnahme eine Zustimmung vorliegt.

2.3.2 Änderung von Artikel 8

2.3.2.1 Ausgangslage und Problemstellung

Das TxG regelt in den Artikeln 8 - 11 die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen. Nach Artikel 8 TxG gilt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungslösung. In der Abfolge der Absätze dieser Bestimmung wird das einzuhaltende Vorgehen zur Ermittlung des Willens der Patientin oder des Patienten bzw. des Willens der Angehörigen festgelegt. Im Regelfall liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der Patientin oder des Patienten zur Spende vor. Wie nun weiter vorzugehen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 wie folgt geregelt: Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor, so sind ihre nächsten Angehörigen anzufragen, ob ihnen eine Erklärung zur Spende bekannt ist (Abs. 2). Ist den nächsten Angehörigen keine solche Erklärung bekannt, so können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen. Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten (Abs. 3).

In beiden Fällen muss eine Anfrage an die nächsten Angehörigen gerichtet werden. Das TxG regelt den Zeitpunkt der Anfrage aber nicht ausdrücklich. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen bezüglich der Frage, ob die Anfrage an die Angehörigen erst erfolgen darf, wenn die betreffende Person effektiv verstorben ist oder ob die Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht werden darf. Diese Unsicherheiten ergeben sich aus dem Wortlaut von Artikel 8 TxG, der die Spenderin bzw. den Spender als «verstorbene Person» bezeichnet, also davon auszugehen scheint, dass eine Anfrage erst nach der Todesfeststellung gemacht werden darf.