Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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relevant, wieviele zusätzliche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz neu bezüglich der Organzuteilung Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt sind. Diese Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz müssen in der Schweiz krankenversichert sein. Deshalb ist für die Abschätzung der Auswirkungen dieser Änderung des TxG insbesondere die Anzahl der in der Schweiz versicherten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ein aussagekräftiger Indikator.
Gemäss der BAG Prämiengenehmigung 2010 (alle per Ende 2009 in der Schweiz versicherte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz) führen die Änderungen von Artikel 17 TxG nur zu einer Zunahme von rund 28 660 Personen, welche neu bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden.
Personen, die bei der Organzuteilung neu den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt sind, müssen neu auch in die Warteliste aufgenommen werden. Ende 2009 befanden sich 942 Personen in der Warteliste. Dies entspricht in etwa einer Person in der Warteliste pro 8 000 Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Bei einer Zunahme von rund 28 660 Personen, welche neu bei der Organallokation gleichgestellt werden müssen, ist somit insgesamt mit ungefähr drei bis vier zusätzlichen Personen in der Warteliste zu rechnen.
2.1.4 Schlussfolgerung
Mit der Berücksichtigung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungen und der Ausweitung des Personenkreises auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Ausländergesetz wird derjenige Personkreis abgedeckt, der gemäss der Motion Maury Pasquier bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden soll. Aufgrund der aktuellen Zahlen zu den versicherten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist davon auszugehen, dass die Änderungen von Artikel 17 und 21 TxG nur eine geringe Zunahme von Personen in der Warteliste zur Folge haben werden.
2.2 Artikel 3
Die sehr allgemein formulierte Definition des Begriffs «Transplantatprodukte» in Artikel 3 Buchstabe d des TxG wird aufgehoben und gestützt auf die allgemeine Kompetenzordnung (Art. 182 Abs. 2 BV19 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 TxG) neu auf Verordnungsstufe geregelt. Transplantatprodukte sind aus menschlichen oder tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellte Produkte, die oder deren Herstellungsverfahren standardisierbar sind.
In der Anwendung hat sich gezeigt, dass diese Definition wenig praxistauglich ist und immer wieder Abgrenzungsprobleme stellt. Die EU hat seit dem Inkrafttreten des TxG eine Verordnung über Arzneimittel für neuartige Therapien20 erlassen. In dieser Verordnung sind unter anderem biotechnologisch bearbeitete Gewebe und Zellen definiert, welche äquivalent zu den Transplantatprodukten gemäss
19 SR 101
20 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.